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betrifft, von dem Tage der Ausfuͤhrung der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft an, die bisber da-
selbst bestandenen Verbrauchs= (Fabrikarions-) Abgaben von inländischem Branmewein und
Bier ausbören, und eine Brannerwelnsteuer, ingleichen elne Braumalssteuer, nach Maaßgabe
der dessallsigen Herzeglich Braunschweigschen Steuergesetgebung., sowohl den Steuersaͤhen,
als auch den Erhebungs- und Controleformen nach eintreten lassen.
Artikel 3.
In Betreff
c. des Tabacks
wollen Seine Mocjestär der König von Hannover in dem Falle, daß in Ihren seaglichen
Landestheilen der Tabacksbau elnen irgend erheblichen Umsang erreichen sollte, doselbst die im
Herzogihume Braunschweig dann bestehende Besleuerung des inländischen Tabacksbaues ein-
fuͤhren.
Artikel 4.
Wegen ber Besteuerung
4. des inländischen Welns
übernehmen Selne Mofestäc der Könlg von Honnover die Verpflichtung, dle evencuell zwl-
schen Preußen und Braunschweig vereinbarte Weinsteuer einzuführen, für den Fall, daß in-
nerhalb der fraglichen Könlglich Hannoverschen Landestheile Weinbau zur Kelterung von
Most von YPrlvaten becrieben werden sollte.
Artlkel 5.
Seine Mojestäc der Könlg von Hannover werden dle den vorstehenben Verabredungen
entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen, sonstige Verfügungen ober, nach denen die
Uncerthanen sich zu richten haben, durch die oberste Steuerbehörde zu Hannover zur öffent-
lichen Kenntniß bringen lassen.
Actlkel 6.
Erwalge Abänderungen der vorerwähnten gesetlichen Bestimmungen, welche der Ueber-
elnstimmung wegen auch in den fraglichen Landestheilen zur Ausführung kommen mäßten,
bedürsen der Zustimmung der Königlich Hannoverschen Regierung.
Diese Zustimmung wird nicht verwelgere werden, wenn solche Abänderungen in den zum
Follverelne gehörigen Hergoglich Braunschweigschen Landeschellen allgemeln gecroffen werden.