Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Nr. 153. Höchste Verordnung, die Mbistati des III. Abschnittes der 3. Abtheilung des Zollta¬ 
rifs betr. vom 5. März 18 
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech¬ 
zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und 
Siebzigste, der Jüngeren Linie souveraine Fürsten Reuß, Gra¬ 
fen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Krannichfeld, 
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
In Folge eines von den Regierungen der zum Gesamme= Zoll= und Handels=Vereine 
gehörigen Scaaten gefaßten Beschlusses verordnen Wir hierdurch Folgendes: 
Vom 1. Mal dieses Jabres n,r verliert der Abschnite III. der bricten es 6 
durch Unser Patent vom 1. November 1842 publicirken Vereinszolltarifs (Bd. 
gem. Gesetsammlung pag. 199. flg.) gesetliche Gülelgkeie und es tritt von m #68 an 
die nachfolgende Faſſung jenes Abſchnitts an deſſen Stelle. 
Bei der Durchfuhr blos durch nachgenannte Landestheile oder auf nachgenannten Stras⸗ 
ſen wird die Durchgangsabgabe dahin ermaͤßigt, daß von den beim Ein · und Ausgange 
böher belegten Gegenständen nur erhoben wird: 
1) von Waaren, welche 
ay über die westliche Grenzlinie von Witbenberge an der Elbe bis zur Donau (beibe 
eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen; 
5) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken (diesen Orc eingeschlossen) öis zur 
Oberelbe (einschließlich Reustadt bei Stolpen) ein- und wieder ausgehen, vom Cent= 
ner 10 Sgr. oder 35 Kr.; 
2) von Waaren, welche 
über die südliche Grenzlinie von Saarbräcken bis zur Denau (belbe eingeschlossen), 
ein- und wieder ausgehenz ingleichen, welche 
5) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Bieberich, aus oberhalb ge¬ 
legenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Reckarhäfen, üher die Grenzlinte von
	        
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