Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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1) wenn ber Auszuwilsende sich in dem Staate, in welchem er ausgewicsen werden soll, 
verhelrathet und außerdem zugleich eine eigene Wlrehschase gesührt hit, wobel zur 
näheren Bestimmung des Begrifss von Wiethschaft anzunehmen ist, dah solche auch 
dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Eheleuke sich auf eine audere Act, als 
un berrschafelichen Gesindedienste, Bekästigung verschafft hat, 
oder 
) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn uͤbernehmen soll, verbeirather, 
jedoch darin sich zehn Jahre ohne Unterbrechung ausgehalten hat, wobei es dann auf 
Konstituirung eines Domizils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhaͤltnisse nicht wei- 
ter ankommen soll, obschon blerdurch der Inhalr des §. 8. der Konventien nicht als 
aufgehoben onzusehen ist, außer iusofern es bel Anwendung dleses Parogropben auf 
den Begriff der Wirehschaftsführung ankomme, in welcher Beziehung auch hier die 
Erläuterung unter B. 1. maaßgebend (Kt. 
Feruer soll 
zuc. 
in dem Falle, wenn einer Heimathlosen Familie in Gemäßheit der Konvencion eine Heimalh 
angewiesen worden und dieselbe bierdurch die Eigenschaft einer Heimathlosen verleren har, 
diese Zuwelsung auf das Helmathsreche der zu einer solchen Famille gebbrigen Kinder über 
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fluß 
die 
dere 
Jahr keinen Einfluß haben, vielmehr sollen diese an den Ort ihrer Geburt gehoͤren. 
Da es hlernächst ln dem §. 2. der Konventlon an einer Bestimmung über den Eiln- 
der Milltairdlenktleistung auf dle Begründung der Unterthaneuschose fehler; so (K süe 
beiderseiligen Lande folgender erläurernder Zusatz: 
daß auch insbesondere diejenigen als ausdrücklsch zu Unerrebanen aufgenommen be- 
w#achtek werden sollen, welche nscht In dem Staatsgebiete geboren sind, jedoch dem 
Sctaate zu Zelten elnes Krieges oder des Frledens Milltairdienste geleiste# haben, 
und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer dieses Dlenstverhälenisses und den im Ml- 
likair gehabren Rang; 
inbart worden. 
Endisch sind die beidrn Eingangsgedachten Nerglerungen zuglelch nech dahn übereln 
gekommen: 
Können die reop. Behärden über die Werpflichtung des Scaaces, dem die Ueber-
	        
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