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zur ersten Classe
alle Islire lirgenden Gebkude mil feuersicherer Bedachung;
zur zwelten Classe
alle niche isolire liegenden Gebsude mie seuersicherer Bebachung und alle isolirt liegenden Ge-
bäude ohne seuersichere Bedachung;
zur dritten Classe
alle Gebäude anderer Ark und alle Bockwindmühlen.
Nach Maabgabe der Veränderungen, die welterbln zur Erböhung oder Verminderung
der Feuersgesahr mie Gebäuden vorgehen, werden dieselben den entsprechenden Classen zuge-
wiesen.
Alles, was unker einem Dache gebaut ist, wird als ein Gebäude classisicire, und es
ist, wenn eln Gebäude verschledenartige Bedachung bat, diejenige Beschaffenheit maaßgebend,
welche als die seuergesährlichste erschelnk.
g. 7.
Grunbregel für die Beslimmung der Versscherungssumme.
Die Socsetät versschert den gemelnen Wereb derjenlgen Theile eines Gebäudes, welche
burch Feuer zerstäre oder beschädlgt werden können. Won der ermittelten Summe dieses
Werthes darf die Verstcherung niche drel Vlertheile, bei Windmühlen nicht die Hälste über.
stelgen.
Mie Becbachtung dleser Grenze blelbe die Versicherungssiimme, die mit der Zabl 25
cheilbar anzuseten ist, von dem Gebäudebesiher abhängig,
. 8.
Eintheilung der Socielaͤlskreise in Sr Anordnung einer Abschätzungo-Commission
für jeden Bezirk.
Durch das neue Reglement wird für jeben Kreis der Soclett eine Abeheilung in
Bezleke angeordnek, in deren jedem eine Abschäbungs- Commission aufzustellen ilk,
welche den gemelnen Werth der zu versschernden Gebäude zu ermitteln und festzustellen pa-
ben soll. Diese innere Abtheilung des Kreises wird in den Fürstentbümern Gera und
Schleiz mie der Pflege Saalburg durch die Gerlchtsbezirke geblldet und es haben daher in
dlesen Landestheilen die Justizämter, Stadträbe und Wasallengerlchee den Geschäftskrels der
Beztrks-Abschátzungs-Comm'ssionen in Verbindung mie zwei Sachverständigen
unentgelilich zu uͤbernehmen. Dabei wird den Gerichtsobrigkellen in Bezug auf die Dorfschaften