Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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rend der dretfährigen Zelträume werden beibehalten. Geschiehr der Eintritt #m Laufe eines 
Trienniums, so muß der Ausgenommene während dieses und des darauf folgenden Telenni- 
ums Mitglied der Societäc bleiben. Eine Erböhung der WVersicherungssumme, soweit solche 
zulässsg Ist, finder ln der Regel nur einmal, mit dem Anfange elnes neuen Jahres Seart. 
usnahmsweise werden auch im Laufe des Kalenderjahres neue Mitglieder zugelassen, mie 
der Werbindlichkeit zur vollständigen Enerlcheung der enrsprechenden Beiträge auf das lau- 
sende Jahr. Die srelwillige Herunkersetzung der Versscherungssumme kann nur mit Absauf 
eines Triennkt einereken, die Ausstreichung elnes abgersssenen Gebäudes aber bei jedem Job- 
reswechsel bewirkt werden. 
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Ausschliehung der einer Feuersgefahr zu fehr ausgesechten Geb ude. 
Im GSociekätsverbande sollen, wegen zu groher Feuergesöhrlichkeit, nicht aufgenommen 
werden: 
Pulvermühlen und Pulvermagazine, 
Zuckersiedereien, Cichorienfabriken und Schwefelrafsinericen, 
Vitriol- und Salmiakfabriken, 
Glos. Schmelz- Feisch= Seiger= Blech. Ziun= und Salpekerbüten, 
Terpertin- Flrniß- Blausure= und Holgsäurefabriken, 
Pech, Kalk= Tbeer= und Ziegelasen, 
Kehlenschuppen bei Hommer- und Hüctenwerken, 
und alle sonstige Gebäude, die sich mit den bier angegebenen Gebäuden umer 
einem Dache besinden. 
Weenn Gebäude der bier beseichneten Art sich schon im Societäcs-Verbande befinden, 
müssen sie davon ausgeschlossen werden. 
Auch konn der Generaldleector noch andere Gehäude, die ihrer Bauart oder Lage nach 
der Feuersgesahr besonders ausgesetzt sind, von der Sorielät abweisen oder ausschließen. 
. 6. 
Einkheilung der versicherten Gebäude in Glassen. 
Alle bei der Sociekät versicherte Gebäude sollen nach ihrer Bauart und Lage, und 
nach der daraus bervorgebenden Verschiedenbeit ihrer Feuergesährlichkeit an Ort und Seelle 
untersucht und in drei Classen eingetheile werden. Es gehären:
	        
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