Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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8.1. 
Veränderung des Socictäts, Reglements. 
Die Gültigkeit des bleherigen Reglemenes bört mit Ende des laufenden Jahres auf. 
Dagegen trint gleichermaasien in Unseren Landen, wie in den übrigen Kreisen der Mogde- 
burger Lond.Feuer-Socictät, das erneuerte Reglement vom 28. Aprill 1343 mit Beginn des 
nächsten Jahres in Kraft. 
(. 2. 
Verwaltungs-Organismus. 
Die Angelegenhelten der Socletät werden künfelg, wie bisher, wahrgenommen: 
1) durch die Socieräts= Deputacson; 
2) dburch einen Generaldirector; 
3) durch Kreisdlreccoren. 
Zu Magdeburg, wo die Sorietät ihren Sih hat, bellehr eine Haupckasle, und in je- 
dem Kreise elne Spezialkasse. 
Zur Verwaltung der Hauptkasse Ist ein Generalrendant und ein Kassenkontreleur, zur 
Verwaltung der Specialkassen in jedem Kreise ein Spezlalrendant angestelle. 
Die Verrlchtung der Kassenbeamten, welche sämmrlich Caurion zu bestellen haben, sind 
in den ihnen zu ercheilenden Justrucelonen näher bestimmt. 
K. 3. 
Freiheit in der Wahl einer Assekuranz-Gesellschaft. Verbot doppelter Versicherung 
« für ein Gebäude. 
Die blöberige Freihel# Unserer Unrerehanen, löre Gebäude bei der Magdeburger Land- 
Feuer-Socletät oder bel anderen Aslekuran-Instimmen zu versichern, wnd nicht beschränkt. 
Nur i#st doppelte Versicherung bel der Magdeburger und einer andern Secietäc für ein und 
dasselbe Gebäude, ganz oder jum Theil, verboten. Eben so wenig wird es verstatter, die zu 
einem Gehöfte gebörlgen Gebaͤude zum Theil bei der Magdeburger Land.Feuer= Scrict#t und 
zum Thpeil anderswo zu versichern. 
5. 4. 
Temin für die Aufnohme in die Societät und für die Veränderung der Versicherungssumme. 
Die jährliche Aufnahme neuer Societä#glieder und dle Verbindlichkelc dersesben wäh.
	        
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