Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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verstattet, uach ihrem Ermossen die Schulzen und Richter zuzuzlehen und mit geeigneten Auftraͤ- 
gen zu versehen. Die Sachverständigen hae der Krels-Feuer-Societäts-Dlreetor zu ernennen. 
Im Fürstenthume Lobensteln und Ebersdorf werden die Verrichtungen der Abschä- 
hungs-Commission an jedem Orte durch dessen Vorsteher, mie Zuziehung der vom Kreisdirector 
erwählten zwel Sachverständigen, besorge. Jede Commission hat ihre Arbeiten bel der Po- 
lizeldirection In Ebersdorf elnzureichen, welche zur Erhallung der Gleichsörmigkeit die Aus- 
sübrung der Abschätungen beaufstchtigt und kontrolirt. 
Die Abschätzungs-Commissionen baben ihr Versahren nach der vom Kreisdirector be- 
sonders ertbellten, der gegenwärtigen Verordnung unter A. angesügten Instruction einzurlchten. 
Die Vereidung der ernanneen Sachverständigen für den ihnen angewiesenen Beruf wird, 
soviel die Fürstenchümer Gera und Schleiz und die Pflege Saalburg anlangt, durch dle 
Justizämter, lm Fürstenthume Lobenstein und Ebersdorf durch die Yolizeidirection vollzogen. 
M den Sachverständigen bat der Kreisdireckor wegen der Gebühren, dle denselben für ihre 
Bemöhung aus der Societätskasse gezahle werden sollen, ein billiges, der Genehmigung des 
Generaldirectors zu unterwersendes Abkommen zu eressen. 
(. 9. 
Ausnahme der Grbaude-Taren durch dle Bezirks= Abschätzungs-Commission und Eintheilung der 
Gebaude in die Classen durch den Kreisdirector; Recurs gegen das Verfahren dieser 
eb 
Die Bezleks-Abschäbungs-Commission hat nach den vorgeschrlebenen Grundsäten die- 
Daxen der einzelnen Gebäude aufzunehmen und in die elnschlägigen Rubriken der Katastec 
einzutragen, die Interessenten von dem Resulcate in Kennmiß zu seben und wenn binnen ei- 
ner denselben nach julassendem dreitägigen Präclussotcist keine Beschwerde dagegen erhoben 
wird, die Kataster mlt ihrem Gutachten über die Anwelsiung der Clossen für die elnzelnen 
Gebäude an den Kreisdicector zur Prüsung aufzunehmen. Im Fürstenthume Lobenstein und 
Ebersdorf werden diese Arbeiten zunächst der Polizeidirection übergeben, welche selbige dar- 
auf an den Kreiedirector gelangen läße. Durch den lehtern erfolge alsdann die Anweisung 
der Classen, wodurch die Summen, nach welchen die Beiträge von den Interessenten zu ent- 
richten sind, sich von selbst feststellen. Wird sedoch im Lause dleser Frist elne Beschwerde 
gegen dle geschebene Abschätzung eingebracht, was im Fürstenthume Lobenstein und Ebers. 
dorf bel der Polizeldirection geschehen muß, so ist nochwendig eine spezielle schristliche Taxe 
nach dem Schema unker B. aufzunehmen, nach deren WVorlegung der Kreisdirector die Ent- 
scheidung zu geben bae. Gegen die von demselben über den Taraxlonswerkh und dle hoͤchste 
zulässige Versicherungssimme ertheilte Resolucion kännen dle Interessenten binnen zebnrägiger 
 
	        
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