Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Schemg zu einer schriftlichen Taxe. 
Gu §8. ö1. des Reglemenks.) 
Die schristliche Tare muß solgende Rubrlken enthalten: 
1) Namen des Eigenehümers, Bezelchnung des Gebäudes (Scheune, Stall.), Haus= 
nummer; 
2) Dimenssonen, kublscher Inhalt, Stockwerke; 
3) Material und Bedachung; 
4) Classe, in welche das Gebäude gebört und Gründe dasür; 
5) Berechnung, wie viel der verbrennbare Theil des Gebaudes mie Berücksscheigung 
des gegenwärelg üblichen Arbeitslohnes, und der gegenwärelg an dem becrefsenden 
Orte übllchen Preise, neu auszubauen gekostet haben würde; 
6) Alcer des Gebändes, — Angabe des Procentsaßes, welchen der Wereh desselben 
durch die Zelc und dadurch verloren hat, daß es Reparaturen bedarf, oder ein 
Umbau erforderlich sst; 
7) Jehiger verbrennbarer Wereb des Gebäudes (zu ermitteln durch Abzug der Duunbrik 
6. von der Rubrik 5.); 
8) Veranschlagung der Nebenvortheile an Remission, Hülfsfohren r2c., wesche im Fall 
eines Brandes dem Eigenhümer zu Gute kommen; 
9) Jebiger Werth, welchen das Gebäude, sofern es abbrennt, für selnen Besitzer hat 
(zu cemteceln durch Abzug der Rubrik 8. von der Rubrik 7.); 
10) Muehmaahliche Wertbsverminderung des Gebäudes in neun Jahren; 
11) Werth des Gebäudes nach Ablauf von neun Jahren (zu ermitleln durch Abjzug 
der Rubrik 10. von der Rubrik 9.); 
12) Höchste zulässige Versicherung, welche von den Feuersozletätsbehörden mit Berück- 
sichtigung des J. 46. des Reglements, nach Maaßgabe vorstehender Ermittelun- 
gen, festzusetzen ist. 
 
	        
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