Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

Geſetzſammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
No. 76. 
  
Nr. 144. Bekanntmachung Fürstlicher nvirT die mit der Fürstlich Reuß Ml. Regierung zu 
Greiz nachträglich getroffene Vereinbarung zu der bereits henden Uebereinkunft wegen 
Verpflegung kranker Handwerksgeſellen vom 11. Januar 1. 
Nachdem zwiſchen der dieſſeitlgen Fürstlichen Landes=Regierung und der Fuͤrſtlich Reuß 
Plauiſchen Regierung zu Greiz zu der bereits beſtehenden Uebereinkunft wegen gegenſeitiger 
Erſtattung des Aufwandes, welcher durch die Verpflegung der in zien, Staate . 
oder verunglückten Angehörigen des andern Staates entsteher, (S. No. 75. Bd. 5. 
meinschaftl. Gesetsammlung) die nachträgliche Vereinbarung getrofsen F * onr dn„ 
über die Kur= und Verpflegungskosten angenommenen Grundsäbe auch binsichtlich des etwa 
entstehenden Beerdigungsaufwandes zur Anwendung kommen sollen; so wird dieß hierdurch 
sernerweit zur gebührenden Nachachtung bekannt gemacht. 
Gera, den 14. Januar 1843. 
Furstl. Reuß=Plauil. gemeinschaftl. Landes=Regierung das. 
Dr. Bretschneider. “*m'* 
. Fuchs. 
  
Nr. 145. aenh Fürstl. Landes=Regierung in Betreff der mit der schweizerischen Eidge¬ 
enſchaft i Uebereinkunft wegen wechselseitiger allgemeiner Freizigigkeit, vom 
1. Januar. 
Nachdem mie böchster Genehmigung Durchlauchtigster Londesberrschaffen zwischen der 
diesseitigen Fürstlichen haeskreu und der schweizerischen Eidgenossenschaft ehne Ueberein¬ 
Ausgegeben den 22. Mai
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.