Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

3 
und es sollen daher auch alle Privarberechtigungen zu Roachsteuer oder Abzug in 
Beziehung auf belde Staaten aufgehoben seyn. 
rt. 5) Uebrigens soll bei der Anwendung der gegenwärtigen Ueberelnkunft nicht der Tag 
des Vermögensanfalls oder der erhaltenen Erlaubniß zur Auswanderung, sondern 
nur jener der wlrklichen Vermögenserportarlon in Berracht genommen werden, so 
daß von dem Augenblicke an, wo die gegenwärtige Freijüglgkelcskonvention in 
Wirksamkeit eritt, das zwar schon früher angesallene aber noch nicht exportirte 
Vermögen als sreigügig behandelt werden muß. 
r. 6) Gegenwärtige von der unterzeichneten Fuͤrstlichen Landesreglerung fuͤr den Um- 
song der sämmrlichen Fürstlich Reuß Plauil. Lande J. L. und im Namen der 
schwelzerischen Eidgenossenschafe lm Wesenellchen zwelmal glelchlautend ausgefer- 
tigte Konvention soll nach ersolgter Auswechslung Krost und Wirksamkeie in den 
beiderseitigen Landen Haben und öfsenrlich bekannt gemacht werden. 
Gerc, den 142. Juli 1842. 
Frsiich Maf Pl. gemeinschaftl. Kandes-Regierung das. 
S§.) Ur. Bretschneider. 
M. Fuchs. 
zr. 146. Bekanntmachung borsuhe Londesregierung, die Verlängerung einiger Staatsverträge betr., 
vom 14. Februar 1 
Nachdem die mittelst unserer Bekannemachung vom 24. cai vorigen Jahres im 5. 
Bde der gemeinschaftlichen Gesehsammlung umer Nr. 435. und 136. zur Publication ge- 
brachten Ver#träge, nämlich 
1) der Verkrag zwischen Preuhen für sich und in er tung der übrigen Miegli 
Zoll- und Handelsverelns und Braunschweig einerseics und Hannover und Ol 
andererseits, 
betreffend die steuerlichen Verhälmisse verschiebener Herz li 
Landesthelle, 
vom 16. Dezember 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.