107
Gesetzsamminng
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
Jo. 315.
Ministerial-Bekanntmachung vom 4. Dezember 1869, die Rückvergülung für den in das Aus¬
land versandten Taback betressend.
Unter Bezugnahme auf § 13 des Gesepes vom 26. Mai 1868, die Besteuerung
des Tabacks betreffend, (S. 319 des Bundes-Gesepblaties v. J. 1868) wird das nach¬
stehende, von dem Bundesrath des Zollvereins fesigestellte „Regulativ, betreffend
die Gewährung der Zoll, und Steuer= Vergütung für in das Ausland
versandten Taback“ andurch zur Nachachtung bekannt gemacht.
Gera, am 4. Dezember 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.
Regulativ,
betreffend
die Gewährung der Zoll. und Steuer=Vergütung für in das Ausland versandten Taback.
In Betreff der Gewährung der Zollvergülung beim Wiederausgang fremden Tabacks,
sowie der Steuervergütung für ausgeführten inländischen Taback (§. 8 des Geseges, be¬
treffend die Besteuerung des Tabacks vom 26. Mai v. J., S. 319 des Bundes-Gesegt=
blattes des Norddeutschen Bundes), wird Nachstehendes angeordnet.
Auegegeben den 19. Januar 1870. 26