Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Gesetzsamminng 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
Jo. 315. 
  
Ministerial-Bekanntmachung vom 4. Dezember 1869, die Rückvergülung für den in das Aus¬ 
land versandten Taback betressend. 
Unter Bezugnahme auf § 13 des Gesepes vom 26. Mai 1868, die Besteuerung 
des Tabacks betreffend, (S. 319 des Bundes-Gesepblaties v. J. 1868) wird das nach¬ 
stehende, von dem Bundesrath des Zollvereins fesigestellte „Regulativ, betreffend 
die Gewährung der Zoll, und Steuer= Vergütung für in das Ausland 
versandten Taback“ andurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Gera, am 4. Dezember 1869. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel. 
Regulativ, 
betreffend 
die Gewährung der Zoll. und Steuer=Vergütung für in das Ausland versandten Taback. 
In Betreff der Gewährung der Zollvergülung beim Wiederausgang fremden Tabacks, 
sowie der Steuervergütung für ausgeführten inländischen Taback (§. 8 des Geseges, be¬ 
treffend die Besteuerung des Tabacks vom 26. Mai v. J., S. 319 des Bundes-Gesegt= 
blattes des Norddeutschen Bundes), wird Nachstehendes angeordnet. 
Auegegeben den 19. Januar 1870. 26
	        
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