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Geſetzſammlung
fürdie
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 317.
1) Minlstertalverfügung vom 5. Februar 1870 zu Ausführung der Maab= und Geulchtsorduung
für den Norddeutschen Bund.
In Gemähheit Höchster Entschliehung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur
Ausführung der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17.
August 1868, insbesondere der Artikel 15 bis 17 hlermit verordnet was folgt:
8. 1.
Dem Eichamte Gera verblelbt nicht blos die Eichung der Gewichte, Waagen und
Bierseldel nach dem zeltherlgen, bis Ende 1871 gültigen System, sondern es wird dem¬
selben in Gemäßheit des in §. 5 der Mintsterlalbekanntmachung vom 10. Mai 1858
ausgesprochenen Vorbehaltes fortan auch die Eichung der Längen= und übrigen Hohl¬
maaße des zeitherigen Systems, sowie der für den gewöhnlichen Handels= und sonfligen
Gemelnverkehr bestimmten Maaße, Gewichte und Waagen des durch die Maaß- und
Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund eingeführten metrischen Systems übertragen.
Die Eichung der Präzisions= und Medizinal=Gewichte und Waagen, sowie der
Gasmesser und Alkoholometer ist demnach von der Kompetenz des hlesigen Eichamtes
vorläufig ansgeschlossen; indeß ist dasselbe verbunden, dem Publikum auf Verlangen und
gegen Ersat der erwachsenden Kosten die Elchung dieser Gegenstände durch eine zu¬
ständige Behörde zu vermitteln.
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Die Eichämter zu Schleiz und Lobenstein behalten bis Ende 1871 die Befugniß
zu Eichung von Waagen und Gewichten des zeitherigen Systems. Ob dieselben später
Ausgegeben am 27. Apnl 1870. 32