Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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zur Vornahme von Eichungen nach dem neuen Systeme ermächtigt werden sollen, bleibt 
nach Erörkerung des ekwalgen Bedürfnisses von besonderer Entschließung abhängig. 
G. 3. 
Die für die Stadt Gera dem Stadtrath, bezüglich bestimmten Gewerken zugestan- 
dene Besugniß, Längen= und Hohlmaaße des zeitherigen Systems zu eichen, kommt von 
dem in §F. 6 erwähnten Zeilpunkt ab in Wegfall. 
8. 4. 
Es bewendet bel dem, was in der Instruktlon für die Elchämter vom 10. Mat 
1858 hinsichtlich der Zusammensetzung des Eichamtes Gera und der Funktionen selner 
Mitglieder bestimmt ist, mit der Modifikation, daß der Vorstand des Hauptsteucramtes in 
Behinderungsfällen duuch den Rendanten zu vertreten ist. 
Für die Eichung von Maaßen, Waagen und Gewichten nach dem neuen Systeme 
gelten die Vorschriften der Eichordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli 1869, 
ingleichen die von der Normaleichungskommisston des Bundes erlassenen oder noch zu 
erlassenden Taxen und Instruktionen. 
8. 5. 
Als Aussichtsbehörde über das Eichamt Gera, soweit die Eichungen nach dem neuen 
Systeme in Frage kommen, wird zufolge eines mit der Grohherzoglich Sächsischen 
Regierung getroffenen Uebereinkommens das Großherzogliche Obereichamt in Weimar fun- 
giren. Dasselbe ist rücksichtlich der das Technische des Eichungswesens, sowie die Tax- 
ordnung berreffenden Vorschristen unmittelbar der Normaleichungskommission des Nord- 
deutschen Bundes, in andern das Eichamt Gera angehenden Beziehungen dagegen dem 
Fürstlichen Ministerium Abtheilung für das Innere untergeordnet. Der Verkehr zwischen 
dem Obereichamt und dem Eichamt erfolgt in der Regel unmittelbar, doch bleibt es bei- 
den Behörden unbenommen, sich in einzelnen Fällen an das Fürstliche Ministerium, Abthei- 
lung für das Innerc, zu wenden. 
Die hauplsächlichsten Obliegenheiten des Obereichamtes bestehen in Folgendem: 
dafür, und zwar soweit nöthig durch technische Anweisung, zu sorgen, daß bei 
dem Eichamte die von der Normaleichungskommission erlassenen Vorschriften zur 
Ausführung kommen, 
die gehörige Ausstattung des Eichamtes mit den zu dessen Geschäftsvetrlebe 
ersorderlichen Normalen, Apparaten und Hilfsmitteln zu kontroliren, 
3) die Qualisikation des bei dem Eichamte anzustellenden Eichmeisters zu prüfen, 
4) das Eichamt von Zeit zu Zeit zu revidiren und die Abstellung vorgefundener 
Mängel herbeizuführen, 
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