Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8 15. 
Wird eine Muthung auf das Mineralvorkonnnen eines verlassenen Bergweild ein- 
gelegt (8. 13), so bedarj es zur Guͤltigkeit derselben, wenn das Mineralvorkommen ander- 
wellig nachgewiesen werden kann, keiner vorherigen neuen Ausschlüsse. 
War sedoch das Mineral erwiesenermaßen bereits bei dem Verlassen des Bergwerks 
hänzlich abgebam, so ist eine solche Mubung von Anfang an ungültig. 
S. 16. 
Der Muther hat die Lage und Größe des begebrten Feldes (§F. 26), leßztere nach 
Quadratlachtern und Quadratmetern anzugeben und einen von einem geprüsten Mark- 
scheider oder Feldmesser gefertigten Sitnuationsriß in zwei Exemplaren einzureichen, auf 
welchem der Funrpunct, die Feldesgrenzen, die zur Orientirung erforderlichen Tages- 
hegenstände und der Meridian angegeben sein müssen. 
Der bei Anfertigung dieses Situatlonorisses anzuwendende Maßstab wird durch das 
Bergamt feslgesetzt und durch dav Amts= und Verordnungsblatt bekannt gemacht. 
S. I7. 
Die Angabe der Lage und Größe des Feldes, sowie die Einreichung des Silmations- 
risses (§. 16) müssen binnen 6 Wochen nach Präsentation der Muthung bei der zur 
Annahme der lehteren befugten Bergbehörde erfolgen. 
Geschieht dies nicht, se ist die Muthung von Anfang an ungültig. 
Unterläßt der Murber die Einreichung eines zweiten Exemplares des Situatlons. 
nisses, so kann die Bergbehörde dasselbe auf Kosten des Muthers anfertigen lassen. 
8. 18. 
Die Lage und Größe des begehrten Feldes können nur innerhalb der auf dem 
Sitmationsrisse (5. 16) angegebenen Grenzen abgeändert werden. 
Gegen Muthung Dritter ist das gesehlich begehrte, auf dem Silatlonsrisse ange- 
gebene Feld einer Muthung für die Dauer ihrer Gültigkeit geschlossen. « 
Diese Wirkung tritt mit dem Zeltpunkte der Präsentation der Muthung ein und 
wird auf dlesen Zeilpunkt auch dann zurückbezogen, wenn der Sitnationsrih später in- 
nerhalb der in S. 17 vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist. 
8. 19. 
Das Zeld einer jeden Muthung wird gleich nach Einreichung des Situationorisses 
(5. 16) von der Bergbebörde auf die Muthungsübersichtskarte aufgetragen. 
Die Einsicht dieser Karte ist einem Jeden gestattet.
	        
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