Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
No. 328. 
Volksschulgesetz 
vom 4. November 1870. 
  
  
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regieren- 
der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, 
Schleiz und Lobenstein u. s. w. 
verordnen über das Volksschulwesen mit Zustimmung des Landtages was folgt: 
I. Von den Schulgemeinden. 
8. 1. 
Jede Gemeinde hat die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die in ihrem Bezirke sich 
aufhaltenden Kinder eine öffentliche Schule benutzen können, welche in geeigneter Weise 
die religiöse und sittliche Erziehung fördert und die zur weitern Ausbildung für das 
Leben nothwendigen allgemeinen Kenninisse und Fertigkeiten gewährt. 
§. 2. 
Die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu elner Schulgemeinde ist zulässig, wenn 
nicht die Länge oder Beschaffenheit des Weges den Schulbesuch zu sehr erschwert. 
Ausnahmsweise kann ein Theil eines Gemeindebezirks in eine andere Gemeinde 
eingeschult werden. 
8. 3. 
Dem Antrag einer Gemeinde mit weniger als 30 schulpflichtigen Kindern auf Einschulung 
in eine Nachbargemeinde ist, bei vorhandener Zulässigkeit nach §. 2, Statt zu geben. 
Ausgegeben den 9. Norember 1870. 50
	        
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