Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
No. 303. 
1) Gesetz vom 19. April 1869, eine Erläuterung von §. 5., Nr. 1 des Geselzes Über die Einführung 
einer Klassen= und klassisizirten Einkommensteuer vom 22. Juni 1868 betreffend. 
Wir Heinrich der Bierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender 
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz 
und Lobenstein u. s. w. 
verordnen zur Erläuterung von §. 5, Nr. 1 des Gesehes über Einführung einer Klassen- 
und klassisizirten Einkommensteuer vom 22. Juni 1868 hiermit unter Zustimmung des 
Landtags, 
daß die in einem andern Staate dauernd sich aufhaltenden diesseitigen Staats- 
angehörigen nicht unbedingt von der Klassensteuer befreit sind, sondern der- 
selben insoweit unterliegen, als sie im Fürstenthume Grundvermögen, welches 
mit mindestens 20 Steuereinhetten behaftet ist, gewerbliche oder Handelsanlagen 
besipen oder Theilnehmer von solchen Anlagen sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesehz eigenhändig vollzogen und Unser Landes- 
fürstliches Insiegel beidrucken lassen. 
Schloß Ebersdorf, am 19. April 1869. 
(L. S) Heinrich XIV. 
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwitz. 
Ausgegeben den 21. April 1869. 7
	        
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