Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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unterhalt mit Handarbeit verdlenen, an der Stelle verwirkler, die Dauer von drei Mo- 
naten nicht übersteigender Gefängnißstrafe auf Handarbelt von gleicher Dauer, wie die 
Gefängnißstrase zu erkennen, oder eine erkannte Geldstrafe statt in Gefängnißstrase in 
Handarbelt zu verwandeln, behält es bierbei sein Bewenden. 
Wird die Handarbeit auf eine bestlmmte Zahl von Tagen ausgesprochen, so ist die 
volle Zahl dieser Tage an Werktagen zu verbüßen. Wird sie auf Wochen erkannt, so 
ist die Woche zu sechs Werktagen zu rechnen. 
Die Handarbelt wird — und zwar nach der Wahl des Richters entweder als 
Forstarbeit oder als Gemeindearbeit — an jedem Tage in der Dauer der ortsüblichen 
Tagelohnarbeit geleistek. 
Der Verurtheilte wind dabei nicht im Stasgefängnisse seügehalten, erhält aber, falls 
er sich seinen Unterhalt nicht selbst verschaffen kann, die gewöhnliche Kost der Gefangenen. 
Bei Verweigerung der Handarbeit tritt ohne Weiteres Gefängnißstrafe von gleicher 
oder der noch übrigen Dauer an die Stelle. 
8. 6. 
Bei denjenigen Geldstrafen, welche durch das neben dem Bundes-Strasgeseybuche in 
Geltung bleibende Landcorecht angedroht sind, wird der Mindestbetrag bei Vergehen auf 
Einen Thaler, bei Uebertretungen auf ein Drintheil Thaler erhöht. 
S. 7. 
Ist vor dem 1. Januar 1871 auf Verlust der staatsbürgerlichen Rechte, oder auf 
Stellung unter Polizeiaussicht erkannt worden, so werden diese Nebenstrafen nach dem 
1. Januar 1871 in der Weise verbüßt, wie dies in §§. 33 und 34, sowie §F. 39 des 
Su.-G.,B. in Bezug auf die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und in Betreff 
der Polizeiaussicht angeordnet worden ist. 
8. 8. 
Diejenigen, welche nach dem älteren Rechte zu Zuchthausstrafe verurtheilt worden 
sind, treten mit dem Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage an berechnet, an dem die 
Zuchthausstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, in ihre bürgerlichen Ehrenrechte wieder ein. 
8. 9. 
Das Gesetz über den Verlust staatsbürgerlicher Rechte vom 10. Junt 1864 ist auf- 
gehoben. 
8. 10. 
Die Vollendung der Verjährung einer vor dem 1. Jannar 1871 begangenen straf- 
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