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c) bei Aufnahme in eine aus Bundesmitteln erhaltene Erziehungsanstalt mit dem
Monat der Aufnahme, wenn letztere im Laufe eines Monats erfolgt, und mit
dem der Aufnahme vorhergebenden Monat, wenn die Aufnahme am 1. eines
Monats stattfindet,
) wenn die Angehörigen des Kindes mit demselben ihren Aufenthalt dauernd
in einem nicht zum Bunde gehörigen Staate nehmen, mit dem Monat, in
welchem die betreffende Aufenthaltsveränderung stanfindet.
15.
Wegen Transferirung der Zahlung auf eine andere Kasse haben sich die Empfänger
beim Wohnortswechsel an dasjenige Landrathsamt zu wenden, in dessen Bezirke bis dahin
die Erziehungsbeihülfe gezahlt worden ist (el. oben unter Nr. 9).
16.
Anträge für Kinder, deren Väter an einem Kriege theilgenommen haben, denen
jedoch auf Erziehungsbeihülfe aus Bundesmitteln nach dem Gesetze vom 9. Februar 1867
kein Anspruch zur Seite steht, weil die Väter erst nach der daselbst in §. 3 und 5 fest-
gestellten Zeit gestorben sind, können an das Direcktorium des Potsdam'schen großen
Militärwaisenhauses in Berlin gerichtet werden, welches nach Maßgabe der Umstände
und der Minel über dieselben befinden wird.
17.
Die Kinder einer Soldatenwittwe aus einer früheren Ehe haben weder auf
die Wohlthaten des Gesetzes vom 9. Februar 1867, noch auf diejenigen des großen
Potsdam'schen Waisenhauses Anspruch.
Die Fürstlichen Landrathsämter haben dafür Sorge zu tragen, daß die Kenniniß
vorstehender Bestimmungen durch Vermittelung der Gemeindevorstände oder in anderer
geeigneter Weise zu möglichster Verbreitung gelangt und in eintretenden Fällen die An-
träge sammt Unterlagen, welche dahier nach den unter B und C angefügten Formularen
werden zusammengesiellt werden, mit Beschleunigung anher einzusenden.
Gera, om 2. Junuar 1871.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.