Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

302 
8. 7. 
Die Invalidenpension erster Klasse wird gewährt: 
A. nach einer Dienstzelt von 30 Jahren, ohne daß es des Nachweises der Invalidität 
und der Erwerbsunfähigkeit bedarf; 
B. an Ganzinvalide, wenn sie entweder 
1) nach einer Diensizeit von 20 Jabren, oder 
2) bei dem Besige eines im Kriege erworbenen Preußischen Militair-Ehrenzeichens, oder 
3) durch 
a) Verwundung vor dem Feinde, 
b) Beschaͤdigung bei Ausübung des Dienstes, 
) eine während des aktiven Dienstes überstandene kontagiöse Augenkrankheit 
völlig erwerbsunfähig geworden sind. 
8. 8. 
Die Invalidenpension zweiter Klasse wird gewährt: 
A. nach einer Dienstzeit von 24 Jahren, ohne daß es des Nachweises der Invalidität 
und der Erwerbsunfähigkeit bedarf; 
B. an Ganzinvalide, wenn sie ennveder 
1) nach einer Dienstzeit von 15 Jahren, oder 
2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Militair--Ehrenzeichens, oder- 
3) durch 
a) Verwundung vor dem Feinde, 
1) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes, 
c) eine während des aktiven Dienstes überstandene kontagiöse Augenkrankheit 
größtentheils erwerbsunfähig geworden sind. 
8. 9. 
Die Invalidenpension dritter Klasse wird gewährt: 
A. nach einer Diensizeit von 18 Jahren, ohne daß es des Nachweises der Invalidität 
und der Erwerbsunfähigkeit bedarf; 
B. an Ganzinvalide, wenn sie entweder 
1) nach einer Dienstzeit von 12 Jahren, oder 
2) bel dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Militair-Ehrenzeichens, oder 
3) durch 
a) Verwundung vor dem Feinde, 
) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.