Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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In der wegen Vornahme der engern Wahl nach Vorschrift des §. 8 des Uleglements 
zu erlassenden Bekanmmachung #nd die Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu 
benennen, und es isi ausdrücklich darauf binzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten 
follenden Stimmen ungiltig seien. 
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Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften 
statt, wie die erste. 
Insbesondere bleiben die Wohlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher bez- 
Wahlkommissare unverändert, soweit nicht eine Ersehung der leßtern oder eine Verlegung 
der Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierüber nach §F. 8 des Reglements 
berufenen Organe geboten erscheint. 
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des §. 8 des Reglements bekannt 
zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engern Wahl sonst er- 
sorderlichen Bekanntmachungen (5. 8 und 28 des Reglemente) die dort vigesehie Frist 
eingehalten zu werden braucht. 
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekannmmachungen erfolgt 
sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeindevorständen den 
Wahlvorsiehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen, beziehungsweise was 
die Wahlen der Höchsibestenerten anlangt, von den Wahlkommissaren besonders aus- 
zufertigen. 
Bei der engern Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten 
Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Behufe von den Wahlakten zu trennen und den 
Wahlvorstehern bez. bei den Wahlen der Höchstbesteuerten den Wahlkommissarcn zu- 
zustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt. 
8. 30. 
Triit bei der eugern Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches 
durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird. 
8. 31. 
Im Fall der Ablehnung, oder wenn der Landtag die Wahl fuͤr ungiltig erklärt, 
so wird von dem Ministerium sofort eine neue Wahl angeorduet. 
Für dieselbe gelten die Vorschristen des §&. 29 des Reglements mit der Mahgabe, 
daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen, die in §. 8 dee Reglements bestimmte 
achtlägige Frist einzubalten ist. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Land- 
tags während des Laufs derselben Landtagsperiode Ersahßwahlen siansinden. Trin dieser 
Fall jedoch später als ein Jahr nach der lepten allgemeinen Wohl ein, so müssen die
	        
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