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8. 9.
Gemeinden oder Armenbezirke, welche einem der in den 8. 8 gedachten Verbände
nicht angehören, können mittelst gegenseitiger Vereinbarung als Gesammt-Armenverbände
eingerichtet oder einem bestehenden Gesammt- Armenverbande einverletbt werden. Die
Art der Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten, die Vertretung des
Gesamm Armenverbandes nach außen, die Formen der Verwaltung und die Aufbrin-
gungsweise der Kosten der gemeinsamen Armenpflege sind in diesem Falle durch ein von
der Deputation für das Heimathwesen zu bestätigendes Statut zu regeln, für welches
nachfolgende Bestimmungen maßgebend sind:
Es wird für den Gesammt-Armenverband eine besondere aus Abgeordneten der
Gemeinden und Armenbezirke bestehende Vertretung gebildet. Die Zahl der von den
Gemeinden und Armenbezirken zu entsendenden Abgeordneten, sowie geelgneten Falles
die Zahl der dem Abgeordneten eines Armenbezirkes einzuräumenden Stimmen wird
nach dem Verhälmiß der von den Gemeinden und Aimenbezirken zu leistenden Bei-
träge zu den Kosten der gemeinsamen Armenpflege bestimmt mit der Mahgabe, daß jede
Gemeinde und jeder Armenbezirk wenigstens Einen Abgeordneten zu entsenden hat.
Die Abgcordneten der Gemeinden, zu denen jedoch in allen Fällen der Bürgermeister
gehören muß, werden von der Gemeindevertretung auf drei bls sechs Jahre gewählt.
Die Vertretung des Gesammt-Armenverbandes wählt einen Vorsipenden und einen stell-
vertrekenden Vorsitzenden, in der Regel aus ihrer Milte. Dem Vorsipenden kann eine
Dienstunkosten= Entschädigung gewährt werden. Die Wahlen erfolgen unter Leitung des
Fürstlichen Landrathsamtes oder eines Beauftragten desselben unter analoger Anwendung
des Art. 87 der Gemeindeordnung durch absolute Stimmenmehrheit (Art. 94. 95 eben-
daselbst). In Beziehung auf die Verwaltung der gemeinsamen Armenpflege steben der
Vertretung des Gesammt-Armenverbandes die Rechte des Gemeinderaths, dem Vorsipen-
den derselben aber die Rechte des Gemeindevorstandes zu. Die Vertheilung der Kosten
der gemeinsomen Armenpflege auf die einzelnen Gemeinde= und Armenbezirke erfolgt
nach Maßgabe der in ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern.
Den einzelnen Gemeinden bleibt die Aufbringung des auf sie vertheilten Kosten-
beltrags nach den Vorschriften über Aufbringung der Gemeindelasten überlassen.
8. 10.
Die Bestimmungen der §§. 3 bis 6 kommen auch bezüglich der Gesammt-Armen-
verbände und deren Vertretung zur Anwendung.
8. 11.
Die Wiederauflösung eines Gesammt- Armenverbandes kann nur in den Formen,