Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

Ministerialverfügung 
vom 20. April 1869, das Gesetz über Beitreibung von Steuern, Abgaben und Gefällen 
betressend. 
Zu Ausführung des Gesetzes vom beutigen Tage, die Beitreibung von Steuern, 
Abgaben und Gesällen betreffend, werden nachstehende Vorschriften ertheilt: 
1. 
(Zu §. 1 des Gesepes.) 
Die Landrathsämter haben darüber zu wachen, daß in jeder Gemeinde dem Orts. 
einnehmer behufs Einmahnung der Steuerreste entweder der Gemeindediener oder eine 
andere zuverlässige Person zur Verfügung gestellt wird. 
2. 
(Zu §. 1 und 2 des Gesetzes.) 
Das Mahnverfahren ist von den Ortssteuer= Einnehmern das eiste Mal auf die 
Steuerreste aus den Monaten Januar bis Mai dss. Is. zu erstrecken, künftig aber in 
Betreff jedes einzelnen Steuertermines einzuleiten und in der Weise thunlichst zu be- 
schleunigen, daß die Austragung und Behändigung der Mahnzettel in der zweiten Woche, 
die Ablieserung der eingehobenen Beträge dagegen drei Wochen nach Ankunft des 
Steuertermines erfolgt. 
3. 
(Gu 8. 1 und 2 des Geseges.) 
Die Bezirkosteuer-Einnahmen werden vermitteln, daß von den Ortseinnehmern für 
die Mahnzenel und Restverzeichnisse, welche nach den angesütten Schema's auszufertigen 
sind, gedruckte Formulare zu mäßigen Preisen bezogen werden können. 
4. 
(Zu §. 4 des Gesepes.) 
Den Jusiizbehönden wird zur Pflicht gemacht, die Ablieferung der beigetriebenen 
Steuern und Mahnkosten in der Regel längsteus binnen drei Monaten nach Verlauf 
des Stenertermines zu bewirken. Sollte die Einhaltung dieser Frist ausnahmsweise 
nicht möglich sein, so ist sofort nach Ablaus verselben berichtliche Anzeige zu erstatten. 
In dem an die Bezirksstener, Einnahme gurückgehenden Exemplare des Restver-
	        
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