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Sosern die Bezeichnung bei hoͤlzernen Maaßen erst durch die Elchungsstelle erfolgen
soll, wird sie nur durch die Buchstaben H. oder L. und die erforderlichen Zahlen aus-
geführt.
8. 16.
Material.
Die für den Verkehr zulässigen Maaße können in allen gestatteten Größen von
Schwarzblech oder Kupferblech oder von Holz angefertigt sein.
S. 17.
Form.
Alle Maaße dieser Art bis zum ½ Liter herab und die nach der Halbtirungs-
lheilung abgesiuften kleineren müssen in Form eines Cpylinders ausgeführt seln, bei
welchem im Allgemeinen 3 zu 2 als das Verhälmiß des Durchmessers zur Höhe zu
Grunde gelegt ist.
Da es aber bei der Herstellung solcher Maahe schwierig ist, dieses Verhältniß in
voller Schärfe inne zu halten, so sind Abweichungen bis zu 3 pCt. für Maaße von
1 U. bis 1 L. und Abweichungen bis zu 5 péCt. für die kleineren Maaße in Mehr
oder Weniger gegen die richtige Dimension des Durchmessers nachgelassen.
Es ergeben sich hieraus für die verschiedenen Maahgrößen folgende Durchmesser:
Größe des Berechneter Der Durchmesser darf
Maaßes Durchmesser
höchstens: mindeslens:
1 Hl. 575, 9 mm. 59 zmm. 559 mm.
0, „ 457. „ 471 „ 413 „
¼ „ 362,8 „ 374 „ 352 „
20 L. 336,8 „ 347 „ 327 „
10 „ 267,3 „ 275 „ 259 „
5 « 212,2,, 218 „ 206 „
2 « 156,3» 161 „ 152 „
1 « l2«l,l«. 128« 120 „
0.5 „ 98, „ 103 „ 94
¼ „ 78.1 „ 82 „ 74 „
½/ „ 62,0 „ 65 „ 59 „
½/16 „ 19, „ 52 „ 47 u
Die nach der Decimaltheilung abgestuften Maahe von 0,2 L., 0,1 L. und 0,05 IL.
sind nur in der für Flüssigkeitsmaaße derselben Größe in §. 8 vorgeschriebenen Form
aus dem daselbst angegebenen Grunde auch für trockene Körper zulässig.