Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Größe des Gewichio- gestattele Abweichung 
süuckes. #a) bei Präcislons= b) bel gewöhnlichen Handels= 
gewichlen. · 
5000. 125 M. 25 C. 
1/5 Psd. 62.5 „ 12,5 
200 6. 50 „ 10 „ 
100 „ 30 „ 6 „ 
50 „ 25 „ 5 „ 
20 „ 15 „ 3 „ 
10 „ 10 „ 2 „ 
2 „ 6 *. 
2 „ 3 „ 
1 „ 2 „ 
5 D. 1 M. 
2 11 1 11 
1 1 
Bei Präctsionsgewichten von 5 C. bis 1 M., die einzeln moͤglichst genau herzustellen 
find, ist für je 4 Stück zusammen, welche die nächst höher stehende Einheit bilden, eine 
Abweichung bis zu ½100 der Sollschwere dieser Einheit gestattet. 
Bei gewöhnlichem Handelsgewicht darf für das eln 5 C., zwei 2 C. und ein 1 C. 
Stück zusammen, die einzeln möglichst genau herzustellen sind, elne größere Abwelchung 
als 5 C. nicht stattfinden. 
Der Eichpfropf besteht bel den Präcisionsgewichten aus Messing, bel den ge- 
wöhnlichen Handelsgewichten aus Kupfer, oder aus Blel mit etwa 10 pCt. 
Zlnnzusatz. 
8. 29. 
Stempelung. 
Mit Elchpfropf versehene Gewichtsstücke erhalten den Stempel der Elchungsstelle 
auf der Oberfläche dieses Pfropfs, massive Gewichte aus Messing, Bronze und dgl. in 
Cplinder= oder Schelbenform auf der in der normalen Stellung des Gewichtes nach 
oben gekehrten Fläche und gleichzeitig auf der Bodenfläche, dergleichen Stücke in Form 
von Blechpläucchen nur auf der oberen Fläche. Die einzelnen Theile der Einsahgewichte 
werden auf der inneren und äußeren Bodenfläche gestempelt. 
So weit dies die Größe der zu stempelnden Fläche erlaubt, wird hierzu der volle 
Stempel der Elchungsstelle, bei den kleinsten Gewlchtsstücken der Stempel verwendet 
welcher das allen Eichungsstellen gemelnschaftliche Zeichen enthält.
	        
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