Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 2. 
Die Eintragung der bei der Steuerstelle eingereichten Anmeldungen geschleht 
in die drei ersten Spalten des Anmelde-Registers, welches nach dem Musler un- c. 
ter c. geführt wird, in einer für jeden Ort fortlaufenden Nummer. — 
Für jeden tabackbauenden Ort wird eiln besonderes Heft dleses Reglsters 
angelegt. Ende Juli werden diese Hefte geordnet und es wird daraus das 
vollständige Anmelde-Register für jede Hebestelle gebildet, in einen Band zusammen- 
gebunden und mit einer Generol-Rekapitulation versehen, welche ergibt, wie viel 
Tabacke-Land in jedem einzelnen Orte und in dem ganzen Bezirk der Hebestelle 
zur Stener gezogen worden ist. Der Ober-Kontroleur prüft und visirt diese 
Zusammenstellungen vor der Einreichung zur Register-Revision. 
8. 3. 
Nach der Eintragung in die drei ersten Spalten des Anmelde-Reglsters 
sind die Anmeldungen dem Ober-Kontroleur gegen Bescheinigung zu übergeben. 
Derselbe hat sich durch Bereisung seines Bezirks um die Zeil der Tabacks-Pflanzung 
zu verschern, ob und wo Tadack gepflanzt worden ist, oder den Bezirko-Steuer- 
ausseher für einzelne Tbeile seines Bezirks mit dieser Bereisung zu beauftagen. 
Die darüber eingesammelten Notizen hat der Ober-Kontroleur zur Prüsung zu 
benuyzen, ob die Tabacks. Pflanzungen vollständig angemeldet und zu Buche 
gebracht worden, und demnächst dem General- Juspector des Thüringischen Zoll- 
und Handels-Aereins vorzulegen, damit von ihm zu behufigen Anordnungen zu 
demselben Zweck gleichfalls davon Gebrauch gemacht werde. 
Für die Revision der Anmeldungen selbst, welche in der Regel vom Ober- 
Kontrolcur und, wenn tbunlich, unter Zuziehung eines zweiten Steuer-Beamten 
vorzunehmen ist, wind von dem erstern für seden einzelnen Ort der Zeitpunkt 
bestimmt, wann solche gescheben soll. Derselbe veranlaßt die Steuenstelle, in deren 
Bezik die Tabacks, Pflanzungen sich befinden, daß dieselbe den Gemeindevorsteher 
des Orts und durch diesen die Inhaber des Tabacks-Landes von dem angesetzten 
Termin zeitig vorher benachrichtigt, mit der Aufforderung, der Untersuchung bei- 
zuwobnen. 
Leisten leptere dieser Aufforderung keine Genüge, so braucht deshalb die 
Nevision nicht ausgeschoben zu werden. Wird dabel in Ansehung der Fehlenden 
eiwas Anderes, als sie angegeben haben, ermitrelt, so ist solches einstweilen, mit 
Zuzichung des Gemeindevorslebers oder dessen Stellvertreters, festzustellen und der 
Feblende nöthigenfolls vorzuladen, um sich über seine Einwendungen dagegen 
vernehmen zu lassen.
	        
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