Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 4. 
Durch die Revision ist die richtige Angabe der Größe der Tabacks-Pflanzungen 
festzustellen. In den meisten Fällen, zumal bei vierseitlgen, rechiwinkligen Boden- 
flächen, wird es genügen, die Länge und Breite durch Abschreitung zu messen, 
nachdem ermittelt worden, wie sich die Schrittlänge des Abschreltenden zum Landes- 
maaße verhält, und daraus nach den Regeln für die Berechnung des Inhalts 
einer Fläche denselben zu ermitteln. 
Unregelmäßige Flächen sind in der, dem rechtwinkligen Viereck am nächsten 
kommenden Figur auf dieselbe einfache Weise zu ermitreln und die Ein- und 
Ausspringe besonders ab. oder zuzurechnen. In Streitfällen ist die Meßkette 
anzuwenden, oder auf Antrag des Bodeninhabers auf seine Kosten ein sach- 
verständiger Feldmesser zuzuziehen. Hat schon früher eine amtliche Vermessung. 
des betreffenden Grundstücks stattgesunden oder wird die schriftliche Angabe eincs 
vereideten Feldmessers über die von ihm vorgenommene Vermessung vorgelegt, 
so kann darauf, wenn der Augenschein nicht erhebliche Zweifel übrig läßt, ohne 
Weiteres gefußt werden. Liegen mehrere Pflanzungen im Zusammenhange, so 
Vdenügt die Ausmittelung der Gesammtfläche, wenn sie mit der Summe der ein- 
zelnen Angaben genau genug übereinstimmt. 
8. 5. 
Sowohl über die Fälle, in denen die Anmeldung eines Grundstücks ganz 
unterlassen worden ist (S. 10. Zif#. 1 des Gesetzes), als über solche entdeckte 
Unrichtigkeiten der Anmeldung, welche nach dem Gesetze (K. 10. Ziff. 2) Be- 
strafung nach sich ziehen, ist ein sorklanfendes Protokoll aufzunehmen und von 
dem Gemeindevorsteher und dem Anmeldenden, wenn er gegenwärtig ist, mit zu 
unterschreiben, welches demnächst an die Steuerstelle des Bezirks zur Einleitung 
des nöthigen Verfahrens gegen die Straffälligen eingesandt wird. Der behufs 
Einleitung des Prozesses einzureichenden Denunziation ist ein beglaubigter Auszug 
aus diesem Protokoll beizufügen. 
s 
Die Revision liegt dem Ober-Kontroleur und dem von ihm zugezogenen 
Steuerbeamten (§F. 3) zunächst ob, doch ist diesen dabei, soweit es erforderlich, 
die nöthige sachverständige Hilfe zu geben. Die Steuerbeamten werden sich indeß 
besonders angelegen sein lassen, mit den Regeln für die Ausmessung ebener 
geradliniger Figuren und dem Gebrauche der Mehkette binlänglich bekannt zu 
werden. Tag und Ergebniß der Revision werden in die dazu bestimmten Spal-=
	        
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