Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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gelassen werden, da der Schaden aus den erfrorenen, an den Stielen gebliebenen 
Blältern mit hinlänglicher Sicherheit zu erkennen und zu schäßzen ist. 
b. Wenn die Ernte noch nicht begounen hat, oder doch jedwedes Abblauen bis zur 
Besichtigung ausgesetzt werden kann, so muß die Anzeige der Beschädigung läng- 
siens in drei Tagen nach ihrer Entstehung bei der vorgenannten Behörde und 
der Stener-Hebestelle erfolgen, damit die erforderliche Ermin#elung angestellt werde. 
. Wenn nach der Ernte Tabak durch Feuer vernichtet ist, so muß die Anzeige in 
eben der Art und in derselben Frist, wie unter b. geschehen. 
In allen vorbemerkten Fällen muß die Anzeige sowohl an die Orts- als an die 
Steuer-Behörde und zwar an beide gleichlautend, nach dem unter a. anliegenden Musier, 
wenn die Beschädigung durch Naturereignisse, und nach dem unter b. anliegenden Muster, 
wenn solche durch Feuersbrunst entstanden, geschehen. Geschieht die Anmeldung mündlich, 
so wird sie von dem Beamten, vor welchem sie gemacht wird, nach demselben Muüer 
aufgenommen und bei dessen Unterschrift bemerkt: „nach mündlicher Angabe des N.“. 
Ist sie länger als drei Tage nach entandener Beschädigung unterlassen worden, so 
findet ein Anspruch auf Erlaß nicht mehr statt. 
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Die Hebestelle muß sofort dem Ober-Kontroleur des Bezirks von der angemeldeten 
Beschädigung Kennmiß geben und dieser mit Zuziehung eines zweiten Steuerbeamten 
den Schaden in Gemeinschaft mit dem Ortsvorsteher oder einem Abgeordneten der Obrigkeit 
und in Gegenwank des Beschädigten besichtigen und feststellen. Die örtliche Untersuchung 
des Schadens muß in dem §. 5 n. gedachten Fall so schleunig wie möglich, in anderen 
Fällen aber innerhalb zehn Tagen, nachdem die Anzeige gemacht worden, erfolgen. 
Die Festsetung des Schadens geschieht, wenn der durch denselben veranlaßte Steuer- 
erlaß nicht über 20 Thaler anzuschlagen ist, sogleich bei der Besichtigung durch die oben 
genannten Beamten nach ihrer eigenen Kenntniß und Ueberzeugung und sind andre 
Sachverständige nur insofern darüber abzuhören und zuzuziehen, als der Beschädigte es 
auf seine Kosten, wenn dergleichen dadurch verursocht werden, verlangt. 
Ist der Schaden von größerer Bedeutung, oder hat er das Tabaks-Land in einer 
ganzen Feldmark oder einem großen Theil derselben betroffen, so wählt der Ober-Kontroleur 
und die Obrigkeit zwei verpflichtete Taxatoren oder sonstige vereidete oder zu dem Ende 
zu vereldende Sachverständige und zwar jeder Theil einen, welche unter Aussicht des 
nöthigenfalls zur Wahl eines Obmanns befugten Ober-Kontroleurs an Ort und Strlle, 
unter Zuziehung des oder der Beschädigten und auf deren Kosten, ermit#eln, ob der 
Schaden von der im §. 2 oder §. 3 angegebenen Art und Größe ist, und dem Ober- 
Kontreleur ihr Gutachten darüber zu Vrotokoll geben.
	        
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