Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Ressorts elngetreten sind, unverzuͤglich anzuzeigen verpflichtet. Ebenderselben ist von den ge- 
dachten Beboͤrden allemal Kenntniß zu geben, sobald eln Diener neu angestellt worden ist, 
oder elne Gehaltsverbesserung bekommen hat, damit wegen Immatrikullrung der Besoldun- 
gen und der davon sälligen Einerlees= und Jahresbeiträge, inglelchen wegen Anwelsung des 
zur Penstonskosse gebörigen Gnadenquartals das Nöthige verfügt werden kann. 
. 35. 
Ansiellung eines Stistungskassirers. 
Dos Rechnungswesen der Penstonskasse ist elnem Kasstrer Übertragen, dessen Ernemmung 
auf den Worschlag der Regierung von den höchsten Landeöherrschafeen erfolger. Dleser Kas- 
sirer bekommt von der Landesregierung selne Dsenstiustruction, auf welche er, zugleich unter 
PHinweisung auf das Mandat über die Verwalcung des öffeutlichen Rechnungswesens d. d. 
30. April 1823, zu vereiden ist. In Gemäßheit der Inltruceion und der sonst von der 
Regierung ergehenden Anweisungen hat der Kassirer die Einnahmen und Uusgaben zu be- 
sorgen. Seine Besoldung empfänge der Rechnungsführer aus der Insticutskasse. 
5. 36. 
Jährliche Einreichung und Abhörung der Rechnung. Landsiändische Minvirkung bei der 
Rechnungsabnahme. 
Der Srelfeungskassicer hat auf sedes Jahr eine Rechnung zu fereigen, die von ihm spaͤ · 
testens mie Ende des Monats März des solgenden Jabres in fünf gleichlautenden Exempla- 
ren bel der Landesregierung eingereicht werden muh. Von diesen Rechnungsexemplaren sind 
zwei für dle Durchlauchtigsten Landesberren, eins sür das Regierungscollegium, eins für die 
gesammte Ritcer= und Landschaft und eins für den Rechnungsführer bestimmt. Won der 
Regierung wird die Rechnung geprüst und, was zu erinnern gesunden worden ist, dem Kas- 
sirer zur Beanewortung in kurzer Frist mitgethelll. Nach Eingang dieser Aneworten wird 
von der Reglerung darüber Beschluß gefaße und der Rechnungsführer darnach mlt Wei- 
sung versehen, um die vorllegende Rechnung, sowelt chunlich, sofort dornach zu berlchcigen 
und die etwaigen Mängel in den Belegen zu ergänzen. Hlerauf har die NReglervug ein 
nach den vorausgegangenen Verhandlungen berichtigtes Rechnungseremplar der gesammten 
Rliter- und Lanoschaft umer Anberaumung eines Termines zur Abnahme der Rechnung mit- 
zutheilen. 6 
P Bel der Rechnungsabnahme, zu welcher sich eine Depukatlon der Gesammestände einzu- 
sfinden hat, wird derselben vom Reglernngscoflegium über dle Revisionsverhandlungen die 
nstöige Eröffnung gemacht, woran Juglelch, dafern sandständischer Seits Erinnerungen zur
	        
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