Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Die Wahl desselben steht dem Spezialkommissar unter möglichsker Be- 
rücksichtigung der Wünsche der Beteiligten und unter Befolgung der etwa von 
der Generalkommission dieferhalb erteilten Instruktionen zu (vergl. § 23 der 
Ausführungsverordnung vom 30. September 1909 zum Gesetz über Zusammen- 
legung von Grunmdstücken vom 6. Juli 1909). 
§ 2. 
Der Feldmesser hat die Stellung eines Sachverständigen des Ukonomischen 
Spezialkommissars. 
Als solcher ist er verpflichtet, den Anordnungen des Spezialkommissars 
unbedingt Folge zu leisten und dessen Aufträge pünktlich auszuführen. Er ist 
jedoch befugt, den Spezialkommissar auf die ihm etwa gegen dessen Weisungen 
belgehenden Bedenken aufmerksam zu machen und sich darüber von ihm Be- 
scheidung zu erbitten. 
Anträge von Zusammenlegungsbeteiligten, welche die Abänderung früher 
von dem Spezialkommissar getroffener oder bescheidmäßig festgesetzter Bestim- 
mungen bezwecken, hat der Feldmesser — sofern sie mündlich an ihn gebracht 
werden, nach genauer Protokollierung derselben (vergl. § 8) — zunächst unverweilt 
zur Kenntnuis des Spezialkommissars zu bringen und dessen Entschließung und 
Amveisung hierauf zu erwarten, bis zu deren Eingang aber sich jedes selbständigen 
Vorgehens zu enthalten. 
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Außer dem Spezialkommissar steht auch der Generalkommission das Recht 
zu, dem Feldmesser in betreff der Zusammenlegungssache, für welche er angestellt 
worden ist, durch unmittelbare Verfilgung einzelne Aufträge zu erteilen. 
Der Feldmesser hat diese Aufträge in gleicher Weise auszuführen, als 
wenn sie ihm durch den Spezialkommissar erteilt worden wären. 
84. 
Der Feldmesser hat die ihm übertragenen Geschäfte mit größter Sorgfalt 
und Gewissenhaftigkeit, unter steter genauer Einhaltung dieser Instruktion, sowie 
mit strengster Unparteilichkeit gegenüber den Beteiligten zur Ausführung zu bringen. 
Ein einmal übernommenes Geschäft ist von lhm möglichst ununterbrochen 
fortzusetzen. Eine einmal begonnene Vermessung, Versteinung 2c. darf daher von 
ihm nur unter ganz dringenden Umständen unterbrochen werden. Treten während 
einer Vermessung, Versteinung 2c. durch ungünstige Witterung oder sonstige
	        
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