Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Treten hierbei Grenzstreitigkeiten zutage und können solche nicht sofort 
ausgeglichen werden, so sind die streitigen Grenzen nach den verschiedenen An- 
haben der Beteiligten mit schwarz punktierten Linien in die Karten einzuzeichnen, 
zugleich aber ist diejenige Grenzlinie, welche der Feldmesser nach Lage der Sache 
und in Gemäßheit der eingezogenen Erkundigungen, der etwa vorgefundenen 
Grenzmerkmale, älteren Flurkarten oder aus anderen Gründen für die eigentlich 
richtige hält, mit einer rotpunktierten Linie anzudeuten. Hierauf hat der Feld- 
messer unter Angabe des Maßzs der dabei streitigen Flächen und unter Heraus- 
stellung der für jede der erhobenen Anspriüche geltend gemachten Gründe einen 
gutachtlichen Bericht an den Spezialkommissar zu erstatten, bis zu dessen 
weiterer Anordnung in der Sache aber die Regelung der fraglichen Differenz 
auszusetzen. 
Ueber alle Verhandlungen, welche zum Zwecke der näheren Feststellung 
der Flur= und Flurstücksgrenzen stattgesunden haben, sind von dem Feldmesser 
formgerechte Protokolle aufzunehmen und zu den Akten zu bringen. 
§ 25. 
Bei der Bezeichnung der Flurstücke sind überall diejenigen Nummern zu- 
grunde zu legen, welche denselben nach dem bei dem Fürstlichen Katasteramte 
aufbewahrten evident erhaltenen Kroki zukommen. Der Feldmesser hat sich hierbei 
an dasjenige Kroki zu halten, welches ihm nach § 14 durch den Spezialkommissar 
zu diesem Behufe zugefertigt werden wird. 
Nach Maßgabe dieses Krokis hat daher auf den Karten die Einschreibung 
der Flurstücksnummern mit kleinen arabischen Ziffern und der denselben nach- 
gesetzten Treunbuchstaben mit kleinen lateinischen Buchstaben zu erfolgen. Eine 
Eintragung der Kulturbuchstaben ist dagegen zu unterlassen. 
Die Numerierung von Trakten, deren Unterscheidung sich ctwa bei gröszeren 
Fluren notwendig macht, hat mit großen römischen Ziffern zu geschehen. 
g 26. 
Ueber die Resultate der Vermessung hat der Feldmesser 
a) ein Berechnungsmanual zu führen und 
b) ein Flächenregister anzulegen. 
Das Berechnungsmannal hat für jedes einzelne vermessene Flurstlick die 
sämtlichen Faktoren anzugeben, welche nach der Vermessung gewonnen und bei 
der Berechnung zugrunde gelegt worden sind.
	        
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