Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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3. für den oberländischen Venvaltungsbezirk aus dem Landrate 
und dem Bezirksschulinspektor dieses Bezirks. 
Die Bezirksschulinspektoren ernennt die Fürstliche Staats- 
regierung. Ernannt werden nur bewährte und erfahrene Schul- 
fachmänner, die eine mehrjährige Tätigkeit an einer Volksschule aus- 
geübt und 
entweder das Reifezeugnis eines Gymnasiums, Realgymnasiums 
oder einer Oberrealschule und das Oberlehrerzeugnis, 
oder die Zeugnisse über die erste und zweite Lehrerprüfung, 
sowie das Mittelschullehrer= und Rektorzeugnis, 
oder die Zeugnisse über die erste und zweite Lehrerprüfung, 
sowie das Zeugnis über die pädagogische Universitätsprüfung 
nach entsprechenden Universitätsstudien 
aufzuweisen haben. 
8 110. 
Zur Zuständigkeit der Schulkommission gehört insbesondere: 
die Ueberwachung der Ausführung der das Schulwesen betreffenden 
Gesetze und Verordnungen; 
. die Genehmigung der vom Schulvorstande vorgelegten Lehrpläne; 
l der Erlaß der besonderen Dienstanweisungen für Oberlehrer und 
Rektoren in Gemäßheit des § 29 Abs. 3 des Gesetzes nach Gehör 
des Schulvorstandes; 
die Erteilung von Urlaub an Lehrer außerhalb der Ferien in 
Gemäßheit 8 95 des Gesetzes, wenn der Urlaub auf länger als 
fünf Tage erbeten wird; 
die Erledigung der Berufung gegen die Entscheidung des Schul- 
vorstandes; 
. die Begutachtung wegen Besetzung offener Lehrerstellen, unbeschadet 
der Bestimmungen in §§ 52 und 53 des Gesetzes; 
bei den Schulverbänden die Bestimmung über die Art und 
Weise der Beitragsleistung (§ 11) und über das Stimmen= 
verhältnis der einzelnen Gemeinden in Angelegenheiten des 
Schulverbandes; 
die Ausllbung des staatlichen Schutzrechts über die Lokalschul- 
fonds und Schulstiftungen, insofern nicht dazu andere Organe 
bestellt sind; 
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