Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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83. 
Den Versteigerern ist untersagt, sich die Bezeichnung Auktionskonimissar oder 
Fürstlicher Auktionskommissar beizulegen oder eine andere Bezeichnung zu führen, 
die den Anschein einer öffentlichen Bestellung oder Ermächtigung zum Gewerbe- 
betrieb erweckt. 
Den Versteigerern ist der Betrieb der Gast= und Schankwirtschaft, des 
Kleinhandels mit geistigen Getränken, des Trüdelhandels und des Pfandleih= 
gewerbes untersagt. Der Betrieb anderer Gewerbe ist ihnen nur mit Erlaubnis 
des Landratsamtes, für die Stadt Gera des Stadtrats, gestattet. Die Erlaubnis 
kann jederzeit widerrufen werden. 
84. 
Die Versteigerer dürfen Sachen, die ihnen oder ihren Angehörigen oder 
ihren Angestellten gehören, nicht versteigern, insbesondere ist ihnen das Aufkaufen 
von Sachen zum Zwecke der Versteigerung untersagt. 
Angehörige im Sinnue dieser Vorschrift sind die Ehefrau, auch wenn die 
Ehe nicht mehr besteht, und die Personen, welche mit dem Versteigerer in gerader 
Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind. 
§ 5. 
Die Versteigerer haben sich aller Handlungen oder Unterlassungen, die 
auf eine Täuschung des Publikum# abzielen, zu enthalten. Versteigerungs- 
aufträge, die gegen gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften verstoßen, oder von 
denen sie wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß eine Täuschung 
oder Schädigung des Publikums beabsichtigt wird, haben sie abzulehnen. Ins- 
besondere ist ihnen untersagt, die Fabrikbezeichnung (Firmenzeichen, Schutz- 
marken usw.) der Sochen zu beseitigen oder unkenntlich zu machen und den Sachen 
zum Zwecke der Tänschung des Publilums ein verändertes Aussehen zu geben. 
86. 
Die Abhaltung von Versteigerungen während der Zeit, in der offene Ver- 
kausostellen nach § 139e, 1391 der Gewerbeordnung geschlossen sein müssen, ist 
verboten. Die Abhaltung von öffentlichen Versteigerungen und Verpachtungen 
an Sonn= und Festtagen unterliegt der in § 4 Ziffer 3 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 20. Jannar 1908, betreffend die Feier der Sonn= und Festtage (Gesetz- 
sammlung Bd. XXVI. S. 140), festgestellten Beschränkung.
	        
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