Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Nr. 7384. 
Inhalt: Landesherrliche Verordnung, die Beaussichtigunn des Religionsunterrichts in den Volks- 
schulen betressend. — Ministerialversügung zur Ausführung dieser Berordnung S. 110. 
  
  
Landesherrliche Verordunung 
vom 15. Juni 1911, 
die Beauffichtigung des Religionsunterrichts in den Vollsschulen 
betreffend. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Heinrich XIV. Ruß i. 1. 
verordnen 
Wir Heinrich der Siebenund)wawjigste, 
Erbprinz Reuß, Regenl des Fürstenlums Reuß j. E., 
unter Beziehung auf §8 109 des Volksschulgesetzes in der Fassung des Nachtrags- 
gesetzes zu diesem vom 3. Juni d. J. was folgt: 
81. 
Der Rcligionsunterricht in den Volksschulen einschließlich der Mittel- 
schulen und der gleichstehenden Privatschulen, sowie der Fortbildungsschulen ist 
als wesentlicher Bestandteil des Volksschulunterrichts zwar von den mit der 
staatlichen Aufsicht über das Volksschulwesen betrauten Organen und Behörden 
zu beaufsichtigen und zu leiten, es steht jedoch auch den kirchlichen Behörden 
(Ephorus, Fürstliches Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, in 
Ausgegeben am b. Juli 1911. 60
	        
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