Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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bei anderen Gegenständen nach dem Sate von 140 Tolc. für den Zollzemtner, unter 
Anwendung einer Tara von 22 Pld. für Kisten und von 13 Pid. für Ballen 
Statt findet, wird hierdurch zur öffenclichen Kenneniß gebracht. 
Gera, den 31. Maͤrz 1840. 
Fürstlich Reuß Mlauil. gemeinschaftliche Landes-Regierung das. 
5. Reich ar d. 
vdi. Dinger. 
  
Nr. 105. Verordnung, die Aufhebung der im 8. 4. des Anhanges zum Justizmandate von 1751 ent- 
haltenen Vorschrift, und die Abaͤnderung der Bestimmung im 8. 3. desselben Gesetzes be- 
treffend, vom 1. Aprill 1840. 
Auf böchsten Besehl Durchlaucheigster Landesherrschafeen wied hlerdurch die 
in dem Anhange zum Justizmandate vom 29. November 1754 wegen Wersicherung der 
piorum corporum bel Ausleihung der Gelder unter 4. enkhalcene Worschrist, nach welcher 
die über Darlebne aus milden Stlstungen ausgeferriglen gerschtlichen Consensurkund n noch- 
besonders gerichtlich recognoscice werden sollen, aufgehoben, daher es dieser Recognition küns- 
tig eben so wenig bedarf, als ber bisher vorgeschrleben gewesenen Beifügung einer desfalls- 
gen Registrakur unker den gerichtlichen Ausfertigungen. 
Vielmehr soll künfilg bei Darleben aus milben Selstungen, welche die Summe von 
Funfzig Thalern Conv. überstelgen, die gerichtliche Consengurkunde als genügende Beglau- 
bigung angesehen, bei Darlehen von Funfzig Thalern Conv. oder darunker dagegen dem 
darleihenden Aerar nur eine beglaubigte Abschrife des über das Schuldbekenneniß ausgenom- 
menen und in das Hypochekenbuch einzutragenden Protokolls zugestelle werden, indem in soweit 
dle Bestimmmg des dricten Paragrapben der erwähnten Verorhnung abgeändert seyn foll. 
Gera, am 1. April 1840. 
Fürstlich Reuß. Plaufl. gemeinschaft. Landes-Regierung das. 
. Reichard. 
vdt. Dinger.
	        
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