Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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daß die Verzollung senes schon vorräthigen Juckers erst bel wirklich eintrekender Verstedung 
destelben für zulässig erachtet werden kann und dah übrigens es sich von selblt verskebt, daß 
durch die Ermäßigung der in Rede stebenden Tarasähe in der Belsugniß der Zollverwaltung, 
die Neecto-Verwiegung starefinden zu lassen, niches geändert wird und von dieser Befugniß 
auch bei dem Lumpenzucker zum Versieden Gebrauch iu machen ist, insofern sich der Re- 
buktion des Tarasaßes ungeachlet erhebliche Mißverhältnisse zwischen der wirklichen und der 
karismäßlgen Tara noch ferner ergeben sollten. 
Gera, den 9. December 1840. 
Fürstl. Reuß Plauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung. 
. Bretschneider. 
vdl. v. Eychelberg.
	        
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