Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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11. Gefluͤgel und kleines Wilbpret aller Art; 
12. Glasur- und Hafnererz (Alquisoux); 
13. Gold und Silber, gemuͤnzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß ber fremden silber- 
haltlgen Scheidemuͤnze; 
14. Hausgeraͤthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Waͤsche, gebrauchte Fa- 
brikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anzlehenden zur eigenen Be- 
nutung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider, Wäsche und Essekten, insosern sie 
Ausskattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung lbrer Ver- 
beirarhung im Lande niederlassen; 
45. Holz: Brennhol beim Landtransporte, auch Relsig und Besen daraus, ferner Bau- 
und Nubolz (einschliehlich Flechnweiden), welches zu Lande versahren wird und niche 
nach einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt #st; 
. Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fubrleute und Schlffer zu ihrem Ge- 
brauche, auch Handwerksjeug, welches reisende Handwerker mie sich führen, inglelchen 
Musterkarten und Muster in Abschnicten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche 
geeigner sind; dann die Wagen der Reisenden; serner Wagen und Wasserfabrzeuge der 
Fubrleute und Schisser, beim Personen-- und Waaren-Transport, gebrauchte Inventa- 
elenslücke der Schiffe, Reisegeräch, auch Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauch; 
17. Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); 
16. Milch; 
19. Obst, frisches; 
20. Papier, beschriebenes (Acken und Manuserlpte); 
21. Saamen von Waldhölzern; 
22. Schachtelbalm, Schilf und Dachrohr; 
23. Scheerwolle (Absälle beim Tuchscheeren); desglelchen Flockwolle (Absälle von der 
Spinnerei) und Tuchtrümmer (Absälle von der Webere)); 
24. Sceine, alle behauene und unbehauene, Bruch -Kalk-Schlefer= Zlegel- und Mau- 
ersteine belm Laudtransport, insosern sie niche nach elner Ablage zum Verschissen be- 
stumme sind; Mühl- und grobe Schlelf= und Weßstelne in demselben Falle; 
25. Seroß, Spreu, Häckerling; 
26. Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarlfsaß ausgeworfen ist; 
27. Torf und Braunkohlen; 
28. Treber und Trester. 
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