Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

Gesetzsammlun g 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 603. 
Inhalt: Staum, die gemeiniame Landwerloekammer zu Gera betresfend. 
  
  
In Ulebereinstimmung mit dem Herzoglich Sächsischen Staatoministerium 
zu Altenburg erlassen wir hiermit auf Grund § 10 „ Abs. 1 der Reichsgewerbe- 
ordnung in Verbindung mit Artikel des Staatsvertrags vom 7. August 1899 
— Gesetzsammlung Bd. XXIII. S. 241 — für die Handwerkskammer zu Gera das 
nachfolgende 
Statnt. 
81. 
Die Handwerkskammer führt den Namen: 
„Die gemeinsame Handwerkskammer zu Gera“, 
ihr Sitz ist in Gera, ihr Bezirk umfaßt die Gebiete des Herzogthums Sachsen- 
Altenburg und des Fürstenthums Neuß j. L. 
82. 
Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer — vorbehaltlich der 
nach § 5 Zuzuwählenden beträgt 21. 
Ihre Vertheilung auf die Wahlkörper sowie das Wahlverfahren regelt 
die sub ( angeschlossene Wahlordnung. Die Wahlen zur Handwerkskammer 
erfolgen auf sechs Jahre. 
Ausgegeben am 16. März 1900. 10 
Namc. Si# 
und Bezirk 
lammer. 
Zusammen 
sebung der 
HLandwerle 
lammer.
	        
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