Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Gesetzlammlung 
für das 
Firstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 616. 
Inhalt: Ministerial Bekanntmachung vom 23. April 1001, die Begehung der Landesgrenze betressend. 
Ministerial-Bekanntmachung 
vom 23. April 1901, 
die Begehung der Landesgrenze betreffend. 
  
  
Mit Höchster Genehmigung wird auf Grund einer mit den Regierungen 
der Nachbarstaaten getroffenen Bereinbarung hierdurch bestimmt: 
Die nach Ziffer 1 des Regulativo für das Verfahren bei Grenzrevisionen 
vom 15. Februar 1853 (Gesetzsammlung Bd. IX S. 275) durch die beiderseitigen 
Gemeindevorstände bezüglich Nevierforstbeamten alljährlich am 1. Mai vorzu- 
nehmende Begehung der Landergrenze soll in diesem Jahre auofallen und in 
Zukunft nur alle zwei Jahre # in den Jahren mir geraden zahlen stattfinden. 
Für solche Fällc, in denen Grenzstrecken außerordentlichen Beschädigungen 
durch Naturereignisse augesetzt gewesen sind, worüber die Gemeindevorstände an 
das Fürstliche Landrathsamt zu berichten haben, bleibt die Anordunng besonderer 
Grenzgbegehungen vorbehalten. 
An den Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 26. Oktober 1868, 
die Begehung der Flurgrenzen und Bestellung der Feldgeschworenen betreffend 
(Gesetzsammlung Bd. XV S. 355), inobesondere der Zisfer 4 derselben, wird 
hierdurch nichts geändert. 
Gera, den 23. April 1901. 
Fürstlich Reuß-l. Ministerinm. 
Engelhardt. 
Auogegeben am 25. April 1901. 1%
	        
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