Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Beilage 4. 
Art. 1. 
Portofreithümer. 
Der die Portofreithümer betreffende Ark. 19 des Postüberlassungsvertrags vom 
26. Februar 1851 tritt außer Kraft und wird durch nachslehende Bestlmmungen ersetzt. 
A. 
Persönliche Portofreiheit 
siebt zu: 
a. auf den Briefposten: 
I. und zwar im ganzen Umfang des Fürsil. Thurn und Taxis'schen Posten: 
1) der Correspondenz Sr. Durchlaucht des souverainen Fürsten Reuß J. L. und 
Höchstdessen Gemahlin, sämmtlicher Prinzen und unvermählter Prinzessinnen des 
Fürstlichen Hauses, nebst den Gemahlinnen der Ersieren, wie auch den Durch- 
lauchtigsten Fürstlichen Wittwen; 
2) der Correspondenz des Fürstlichen Ministers und der stimmführenden Mitglieder 
des Fürstlichen Ministeriums; 
3) der Correspondenz des die Sulle des Hofmarschalls versehenden Beamten; 
1) der Correspondenz des Fürülichen Kammerdirektors; 
5) der Correspendenz des die Stelle des Fürstlichen Kabinetssekretärs bekleidenden 
Beamten; 
der Correspondenz der derzeitigen Dosldehutali zu Schleiz und Ebersdorf, so 
lange diese als solche bestehen werden. 
II. nur innerhalb der Reußischen Gesammtlande älterer und jüngerer Linie, einschließlich 
der Transitroute durch den Großherzoglich Sächschen Neustädter Kreis, 
den Direkteren der oberen Justiz= und Verwaltungsbehörden (wohin jedoch Kreis- 
gerichte und Bezirlsdirektoren nicht zu rechnen sind.) 
b. auf den Fahrposten: 
und zwar im ganzen Um#ang des Fürstlich Thurn und Taxisschen Postgebiets für 
Esiekten und Akten bei jeder Post bis zu 24 Pfd. Gewicht, und für Geld= 
sendungen bei jeder Posi bis zum Betrag von 2000 Thlr.: 
I) Sr. Durchlaucht dem regierenden Fürsten Reuß Jüngerer Linie und Höchstdessen 
Gemahlin; 
den innerbalb der Reußischen Lande wohnenden Brüdern und unvermählten 
Schwestern Höchsidesselben; . 
dcndasclbslwohnendenGenus-HauenstjkachkonnnmdekEkstcnI, namentlich 
Prinzen und ihren Gemahlinnen und unvermählten Prinzessinnen; * 
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