Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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e) Die portofreien Correspondenzen und Sendungen müssen mit dem Dienstsiegel der 
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Behörde und mit der Bezeichnung „Fürstliche Dienstsache“ sewie der Namensun- 
terschrift des betreffenden Expedienten auf der Adresse versehen sein. Sendungen, 
welche der diensilichen Bezeichnung ganz oder theilweise entbehren, werden als 
portopflichtig behandelt; wird aber von der Behörde unter Rückgabe des Couverts 
und Angabe des Betreffs der Sendung die herrschaftliche und portofreie Eigen- 
schaft derselben schristlich bescheinigl, so wird das Porto und das etwa bezahlte 
Besttellgeld restituirk. - 
Die Poststellen sind berechtigt zur Fernhaltung des Mißbrauchs dienstlicher Be- 
zeichnung von der absendenden oder adressalischen Stelle Auskunft über den Ge- 
genstand einer Sendung, insoweit nöthig unter Mitwirkung der Fürsilichen Re- 
gierung, zu verlangen. 
Der Mißbrauch dienstlicher Bezeichnung wird von der Landesbehörde auf er- 
folgende Anzeige der Postbehörde mit einer Disziplinarstrafe von 5 bis 10 Thlr. 
geahndet werden, außer welcher Strafe der schuldige Theil auch das defraudirte 
Porto nachzugahlen hat. 
In Kriminal= und Untersuchungssachen wird in den Fällen, wo die Zahlungssi- 
bigkeit des Angeschuldigten zweifelhaft ist, kas Porto vorersi notirk, siellt sich am 
Schlusse der Untersuchung heraus, daß die Sporteln erhebbar sind, so wird das 
Porto mitliquidirt, eingezogen und an die betreffende Poüstelle gewährt, im Fall 
des Unvermögens wird der betreffenden Poststelle darüber eine Bescheinigung zu- 
gestellt. 
Ebenso wird in den Untersuchungsfällen verfahren, wo das zahlungsfähige 
Subjekt noch nicht ermittelt ist. 
Die Abrechnungen mit der betreffenden Poststelle sinden bei Portonolirungen 
am Schlusse der Untersuchung Statt. 
Sämmtliche Porkofreithümer auf den Fürstlich Thurn= und Taxis'schen Posien er- 
strecken sich nicht auf das von der Generalpostdirektion an fremde Postadministra- 
tionen zu erstattende Auslage= und Transit-Porto, welches siets zu vergüten ist. 
Die portofreie Beförderung auf fremden Posten richtet sich 
a) ruͤcksichtlich der zum Deutsch-Oesierreichischen Posiverein gehörlgen Staaten 
für dessen Dauer nach Art. 27, 28, 30, 31 und 68 des Postvereinsver- 
trags vom 18. August 1860; 
8) außerhalb dieser Staaten nach den deshalb ctwa bestehenden Verträgen 
zwischen der Fürstlich Thurn= und Taxisschen Postadministration und an- 
dern Postverwaltungen. 
7) Das perfönliche Porkofreithum der betreffenden Fürstlich Reußischen Staal#
	        
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