Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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welcher sie an die Berechtigten gelangen lassen wird. Kann man weder der Raͤuber 
habhaft werden, noch sämmtliche geraubte Gegenstände wieder erlangen, so sollen die 
Cbinesischen Behörden den Chinesischen Gesehen gemäß bestraft werden, ohne zum Ersaß- 
der geraubten Gegenstände verpflichtet zu sein 
Artikel 34. 
Will sich ein Unterthan eines der kontrahirenden Deutschen Staaten an eine Chi- 
nesische Behörde wenden, so muß er seine Vorslellung dem Konsular= Beamten einhän- 
digen, welcher sie, je nachdem er sie in der Sache begründet und in der Form passend 
findet, weiter befördert, oder zur Abänderung zurückgiebt. 
Will ein Chinese sich an ein Konsulat wenden, so muh er denselben Weg bei der 
ECbinesischen Behörde einschlagen, welche in derselben Art verfahren wird. 
Artikel 35. 
Wenn ein Unterthan eines der kontrahirenden Deutschen Staaten Ursache zur Be- 
schwerde über einen Chinesen hat, so soll er sich zuvörderst zu dem Konsular-Beamten 
begeben, und ihm den Gegenstand seiner Beschwerde auseinandersehben. Der Konsular- 
Beamte, nachdem ei die Angelegenheit untersucht hat, wird sich Mühe geben, dieselbe 
gütlich auszugleichen. Ebenso wird der Konsular-Beamte, wenn ein Ebinese sich über 
einen Unterthan eines der kontrahirenden Deutschen Staaten zu beschweren hat, ersterem 
williges Gehör schenken und elne gütliche Einigung herbeizuführen suchen. Sollte eine 
solche aber in dem einen oder andern Falle nicht gelingen, so wird der Konsular-Beamte 
die Mitwirkung des betreffenden Chinesischen Beamten in Anspruch nehmen, und beide 
vereint werden die Angelegenheit nach den Grundsägen der Billigkeit entscheiden. 
Artikel 36. 
Die Chinesischen Behörden sollen der Person und dem Eigenthum Deutscher Un- 
terthanen zu jeder Zeit den vollsten Schutz angedeihen lassen, namentlich wenn denselben 
Beleidigung oder Gewalt widerfahren sollte. In allen Fällen von Brandstlstung, Raub 
oder Zersiörung soll die Ortsbehörde sofort die bewaffnete Macht absenden, um die Zu- 
sammenrottung zu zerstreuen, dle Schuldigen zu ergreifem und sie der Strenge der Ge- 
setze zu überliefern. Es bleibt den Beschädigten außerdem überlassen, den Ersap des 
ihnen verursachten Schadens von denjenigen zu verlangen, von welchen die Beschädigung 
ausgegangen ist. 
Artikel 37. 
Wenn ein Chinesischer Unterthan, welcher Schuldner eines Unterthanen eines der 
kontrahirenden Deuischen Staaten ist, es unterläßt seine Schuld zu bezahlen, oder in
	        
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