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Gesetzsammlung
für die
Furstlich Reußischen Lande süngerer Linie.
No. 2)8.
1. Geseh, die Regelung der Kompetenzverhälmisse arld nsan. und Gemeinheitslheilungssachen betr.,
vom 6. Juni 1864.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzichste von Gottes Gnaden Jün.
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo-
benstein 2c. 2c.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt:
8. 1.
Die nach den §§. 161 ff. des Gesepes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen
vom 23. März 1838 der vormaligen Fürstlichen Landesregierung zugetheille, später an
das frühere Fürstliche Appellationsgericht zu Gera übergegangene Function elner Behörde
zweiter Instanz in Ablbsungs= und Gemeinheitstheilungssachen wird in dem, in §. 8
suh lit. c und d des Geseßes vom 15. Januar 1858, betreffend die Durchführung der
Ablösungen und Gemeinheitstheilungen in sämmtlichen Landestheilen, bezeichneten Um-
fange Unseren Kreiogerichten je für den betreffenden Kreisgerichlobezirk übertragen.
C. 2.
Die Krelsgerichte haben für alle bei ihnen vorkommenden Ablösungs-Verhandlungen
einen Sachverständigen, dem bei Beurtheilung und Entscheidung aller auf ökonomischen
Grundsähen beruhenden Fragen volles Stimmrecht beizulegen ist, zuzuziehen und ein für
alle Male zu verpflichten.
8*. 3.
Die in §. 151 des Gesetzes vom 23. März 1536 aufgeführten Fälle, in denen die
Ausgegeben den 15. Juni 1864. 35