Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Gesetzsammlung 
für die 
Furstlich Reußischen Lande süngerer Linie. 
No. 2)8. 
  
1. Geseh, die Regelung der Kompetenzverhälmisse arld nsan. und Gemeinheitslheilungssachen betr., 
vom 6. Juni 1864. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzichste von Gottes Gnaden Jün. 
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo- 
benstein 2c. 2c. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
8. 1. 
Die nach den §§. 161 ff. des Gesepes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen 
vom 23. März 1838 der vormaligen Fürstlichen Landesregierung zugetheille, später an 
das frühere Fürstliche Appellationsgericht zu Gera übergegangene Function elner Behörde 
zweiter Instanz in Ablbsungs= und Gemeinheitstheilungssachen wird in dem, in §. 8 
suh lit. c und d des Geseßes vom 15. Januar 1858, betreffend die Durchführung der 
Ablösungen und Gemeinheitstheilungen in sämmtlichen Landestheilen, bezeichneten Um- 
fange Unseren Kreiogerichten je für den betreffenden Kreisgerichlobezirk übertragen. 
C. 2. 
Die Krelsgerichte haben für alle bei ihnen vorkommenden Ablösungs-Verhandlungen 
einen Sachverständigen, dem bei Beurtheilung und Entscheidung aller auf ökonomischen 
Grundsähen beruhenden Fragen volles Stimmrecht beizulegen ist, zuzuziehen und ein für 
alle Male zu verpflichten. 
8*. 3. 
Die in §. 151 des Gesetzes vom 23. März 1536 aufgeführten Fälle, in denen die 
Ausgegeben den 15. Juni 1864. 35
	        
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