Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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III. 
Statuten 
für die 
Eisenbahm Gesellschaft Gößit,. Gera. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Zweck. 
Zum Zweck des Baues einer Eisenbahn von Gera über Ronneburg und 
Schmölln nach der Sächs.= Baierischen Staatseisenbahn bei Gößniß, welche den Namen 
„Eisenbahn Gößnitz-Gera“ 
führen wird, soll ein Anlagekapital von 
Zwei Millionen einhundert dreißig Tausend Thalern, in Jiffern, 2,130,000 Thlr. 
Silber-Courant, 
ils 
a) Inhaberaltien, theils 
b) durch Einlage des bollch Sabsn-Airamaicen Staatofiskus, theils cventuell 
e) in Prlioritaͤten (vergl. 8. 2 
aufgebracht werden 
8. 2. 
Theilnahme-Verhältniß. 
Von dem Anlagekapitale der 2,130,000 Thlr. —. —. wird der Betrag an 300,000 
Thlr. —. —. bid dahin, wo die Gesellschaft einen eigenthümlichen Betriebspark anzu- 
schaffen genöthigt ist, vorläufig von der Aufbringung ausgeschlossen. 
Zu dem sonach verbleibenden Anlagekapitale von 1,830,000 Thlrn. —. —. wird 
der Herzoglich Sachsen-Altenburgische Staatsfiskus die Summe von 750,000 Thlrn. 
—. —. unter denjenigen Bedingungen, welche in der von der Herzoglich Sachsen-Al- 
tenburgischen Staatsregierung unter dem 11. November 1862 abgegebenen und unter 
dem 17. April 1863 modifizirten Erklärung und beziehentlich in den gegenwärtigen 
Staiuten enthalten sind, beitragen. 
Soweit der Rest nicht durch Zeichnung von Privatactien gedeckt ist, oder annoch
	        
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