Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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ordnung den Kriminalgerichtsbehörden zugewiesen worden, ingleichen rücksichtlich aller übri- 
gen, vermöge der kriminalgerichtlichen Zuständigkeit überhaupt ihnen obliegenden Unter= 
suchungen; die Erbgerichte dagegen sind kompetent rücksichtlich aller der niedern Gerichts- 
barkeit verfassungsmäßig zugewiesenen Polizeivergehen, so weit sie nicht den Ortsvorstäu- 
den zugedacht gewesen, neuerdings aber den Kriminalbehörden übertragen worden sind. 
Zu Vermeidung fernerweiter Zweifel und Anstände wird solches hierdurch bekannt 
hemacht. 
Gera, am 24. Novenber 1853. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
  
8) Bekanntmachung, den Beitrilt der freien Stadt Hamburg zur Heimathskonvention betr. 
(Bubl. im Auus= und Bererdnungetl, am 7. Deember 163.) 
Nachdem unkerm 14. dse. Mts. auch die freie Stadt Hamburg dem Vertrage we- 
gen Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha den 15. Juli 1851 beigetreten ist, 
so wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Gera, den 29. November 1853. 
Furstlich Reuß-Mlauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Semmel. 
  
9) Verordnung, eine Verändtrung der Bestimmungen im §. 45 des Gesehes über den 
- Indizienbeweis betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gna- 
den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- 
der Fürst Reuß, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
Durch §. 45 des Gesehes über den Indizien-Beweis vom 30. Oktober 18322 ist 
verordnet, daß, wenn durch Anzeigungen zwar nicht völlige Gewißheit, wohl aber hohe
	        
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