Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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Hohengandern vom 1. Juni d. Is. ab ermächtigt sein, statt des hiermit seither beauf- 
tragten Amtes zu Heiligenstadt Uebergangsscheine auszufertigen und zu erledigen, auch 
die Abfertigung des mit dem Anspruche auf Steuervergütung übergehenden Branntweins 
zu bewirken: was andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Gera, den 23. Mai 1855. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
——— 
Semmel. 
19) Bekanntmachung, die Vereinigung der Gerichte zu Köstrit, Dürrenberg und Hartmanns- 
dorf betr. 
(ukl. im Amis= und Vererdnungskl. am 30. Wal 1835.) 
Nachdem zu Ausführung der Bestimmungen in §. 3 der höchsten Verordnung vom 
30. Dezember v. J. die Patrimonialgerichte zu Köstrih, Dürrenberg und Hartmannsdorf 
zu einem Gesammtpatrimonialgericht unter der Bezeichnung Fürstlich Reuß Plaui- 
sches Gericht zu Köstrih, welches seinen Sitz in Köstritz hat, vereiniget worden sind, 
so wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Gera, am 23. Mai 1855. 
Fürstl. Reuß-Plauisches Landesjustizkollegium. 
Liebich. 
R. Müller. 
  
20) Bekanntmachung, die Auflösung des Patrimonialgerichts Weitisberga betr. 
(Pukl. im Amls= und Vererdnungsbl. am 20. Juni 1838.) 
Nachdem zu Ausführung der höchsten Verordnung vom 30. Dezember v. J. die 
Aufhebung der Patrimontalgerichte betreffend, das Gericht Weitisber ga Fürstlich Neu- 
Wischen Antheils aufgelöst und mit dem Fürstlichen Justlzamte zu Lobenstein ver- 
einigt worden ist, so wird dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Gera, am 12. Juni 1855. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesjustizkollegium. 
Lieblsch. 
N. Müller.
	        
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