ZJwischenzollsatz
Denennung der Gegenstände.
unter
Zeutner 21
Allgemeine Bemerkungen.
4) Die in vorstehendem Verzeichnisse für Waaren aus einem besitmmten Material ver-
elnbarten Jollbefreiungen und Zwischenzell-Säße sinden auf Waaren, welche aus
elnem solchen Materlal in Verbindung mit elnem oder mehren anderen Materialien
bestehen (zusammengesetzte Waaren), nur insoweit Anwendung, als derglelchen Ver-
bindungen ausdrücklich zugelassen sind.
2) Die in dem jedesmaligen allgemeinen Zoll-Tarife jedes Staates über die Erhebung
der Zölle nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem Netto-Gewichte und über die
Tara-Vergütung für die in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses
genannten Gegenstände enthaltenen Bestimmungen kommen auch bei der Erhebung
der vereinbarten Zwischenzölle zur Anwendung.
3) Sollien einzelne Gegenstände, welche in der zweiten Abtheilung des vorstehenden
Verzeichnisses aufgeführt sind, in dem einen oder dem anderen Staate allgemeinen
tarifmäßiien Eingangszoll-Säten ven geringeren, als dem für den Zwischenverkehr
verein-arten Betrage unterliegen oder künftig unterworsen werden, so wird von
solchen Gegenständen auch im Zwischenverkehre der allgemeine tarifmäßige Zollsag
so lange erboben werden, als er den vereinbarten Zwischenzoll-Saß nicht erreicht
oder übersteigt. Der im Ariikel 2 des Vertrages enthaltene Grundsau findet auch
auf diese Gegenstinde Anwendung.
4) Hinsichlich der in dem vorstebenden Verzeichnisse nicht enthaltenen Gegenstände
kommen dic allgemeinen, beziehungsweise die als Ausnahme für gewisse Grenzstre-
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