Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

   
      
    
  
ZJwischenzollsatz 
    
Denennung der Gegenstände. 
unter 
     
Zeutner 21 
Allgemeine Bemerkungen. 
4) Die in vorstehendem Verzeichnisse für Waaren aus einem besitmmten Material ver- 
elnbarten Jollbefreiungen und Zwischenzell-Säße sinden auf Waaren, welche aus 
elnem solchen Materlal in Verbindung mit elnem oder mehren anderen Materialien 
bestehen (zusammengesetzte Waaren), nur insoweit Anwendung, als derglelchen Ver- 
bindungen ausdrücklich zugelassen sind. 
2) Die in dem jedesmaligen allgemeinen Zoll-Tarife jedes Staates über die Erhebung 
der Zölle nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem Netto-Gewichte und über die 
Tara-Vergütung für die in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses 
genannten Gegenstände enthaltenen Bestimmungen kommen auch bei der Erhebung 
der vereinbarten Zwischenzölle zur Anwendung. 
3) Sollien einzelne Gegenstände, welche in der zweiten Abtheilung des vorstehenden 
Verzeichnisses aufgeführt sind, in dem einen oder dem anderen Staate allgemeinen 
tarifmäßiien Eingangszoll-Säten ven geringeren, als dem für den Zwischenverkehr 
verein-arten Betrage unterliegen oder künftig unterworsen werden, so wird von 
solchen Gegenständen auch im Zwischenverkehre der allgemeine tarifmäßige Zollsag 
so lange erboben werden, als er den vereinbarten Zwischenzoll-Saß nicht erreicht 
oder übersteigt. Der im Ariikel 2 des Vertrages enthaltene Grundsau findet auch 
auf diese Gegenstinde Anwendung. 
4) Hinsichlich der in dem vorstebenden Verzeichnisse nicht enthaltenen Gegenstände 
kommen dic allgemeinen, beziehungsweise die als Ausnahme für gewisse Grenzstre- 
ö
	        
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