Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 462. 
  
Gesetz 
vom 23. Dezember 1886, 
die Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben 
betreffend. 
Mir Heinrich XIV. von Golles Gnaden jüngerer Einie regierender Fürst BReuß, Graf 
und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Pranichseld, Gera, Schleiz und Lobenfsein cte. etc. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
81. 
Die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen des Friedensstandes, welche 
der Heranziehung zur Klassen= oder klassifizirten Einkommensteuer unterliegen, haben 
neben den Kommunalabgaben vom Grundbesitze und Gewerbebetriebe, denen sie nach den 
bestehenden Bestimmungen (5 1, Ziff. 1. der durch Präsidialverordnung vom 22. De- 
zember 1868 im Bundesgebiete eingeführten Königlich Preußischen Verordnung vom 
23. September 1867, Bundesgesetzblatt von 1868 S. 572.) bereits unterworfen sind, 
von dem aus sonstigen Quellen fließenden außerdienstlichen Einkommen Gemeindcabgaben 
nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen und ortsstatutarischen Vorschriften zu 
entrichten. 
Ausgegeben den 29. Dezember 1886.
	        
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