Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Sind Schuldverschreibungen, Zinsleisten oder Zinsscheine beschädigt, jedoch in 
ihren wesentlichen Theilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel 
obwaltet, so kann in Ermangelung sonstiger Bedenken der Stadtrath in Gera gegen 
Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue, gleichartige Papiere 
ausfertigen lassen. Andernfalls sind die beschädigten Papiere den vernichteten gleich 
zu erachten. 
83. 
Die Ausreichung neuer Zinsscheine erfolgt gegen Einlieferung der Zinsleiste 
an deren Inhaber, sofern nicht von dem Inhaber der zugehörigen Schuldverschreibung 
rechtzeitig Widerspruch dagegen bei dem Stadtrathe zu Gera erhoben worden ist. In 
solchem Falle werden die neuen Zinsscheine mit Zinsleiste an den Vorzeiger der Schuld- 
verschreibung ausgereicht. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 30. Dezember 1886. 
( 8 Heimich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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